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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
868.73 - Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
Kanton Zug 868.73 Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern Vom 15. Dezember 1977 (Stand 15. Dezember 1977) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme e
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
221 § 8 Halten von Hunden 1 Mitarbeitenden, die einen für den Polizeidienst ausgebildeten Polizeihund oder einen für die Nachsuche nach verletztem oder getötetem Wild geprüf- ten Jagdhund halten und ihn Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht werden. § 13 Pikettdienst 1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits- platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige Unterkunft § 5 Notwendige Fahrten § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge § 7 Wohnkostenbeitrag § 8 Halten von Hunden § 9 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung § 10 Elektronische Arbeits- und Kommunik
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
begleitet worden sind. * 5 Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unter- haltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden. * § 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes 1
826.11 - Spitalgesetz
en Dienstleistenden müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen den betroffenen Personen für darin in- begriffene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen und die weiteren Modali- täten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit fest. Vorbe- halten bleibt das besondere Konkordatsrecht. 3) BGS 162.1 4) GS 20, 545 5) Hinfällige Übergangsbestimmung
416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Kanton Zug 416.211 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge

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