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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
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868.73 - Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern
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Kanton Zug 868.73 Kantonsratsbeschluss über die Gewährung eines Baubeitrages an die Kolonie Herdern Vom 15. Dezember 1977 (Stand 15. Dezember 1977) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme e
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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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221 § 8 Halten von Hunden 1 Mitarbeitenden, die einen für den Polizeidienst ausgebildeten Polizeihund oder einen für die Nachsuche nach verletztem oder getötetem Wild geprüf- ten Jagdhund halten und ihn Feiertagen können nicht kumuliert und geltend gemacht werden. § 13 Pikettdienst 1 Beim Pikettdienst halten sich die Mitarbeitenden ausserhalb des Arbeits- platzes und der regulären Arbeitszeit für allfällige Unterkunft § 5 Notwendige Fahrten § 6 Benützung privater Motorfahrzeuge § 7 Wohnkostenbeitrag § 8 Halten von Hunden § 9 Arbeitskleider und Sicherheitsausrüstung § 10 Elektronische Arbeits- und Kommunik
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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begleitet worden sind. * 5 Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unter- haltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden. * § 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes 1
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826.11 - Spitalgesetz
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en Dienstleistenden müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen den betroffenen Personen für darin in- begriffene Leistungen keine weitergehenden Vergütungen und die weiteren Modali- täten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit fest. Vorbe- halten bleibt das besondere Konkordatsrecht. 3) BGS 162.1 4) GS 20, 545 5) Hinfällige Übergangsbestimmung
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Kanton Zug 416.211 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge Vom 7. August 1984 (Stand 25. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 18 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge