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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli- Zäunen § 26 Schutz vor Störung § 27 Schutz der Mutter- und Jungtiere § 28 Wildtierfütterungen § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren § 30 Faunenfremde oder schädliche Tiere § 31 Wildernde Hunde § 32 V
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschrän- ken. * § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung. § 26 Wildkrankheiten und Forstwirtschaft § 22 Schutz gefährdeter Arten § 23 Schongebiete § 24 Schutz vor Störungen § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren § 26 Wildkrankheiten § 27 Fallwild 5. Wildschaden § 28 Anpassung der
414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
Kanton Zug 414.364 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Ko
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Prozent der letztjähri- gen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich ge- haltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der Dividende ausbezahlt. § 4 Steuerpflicht 1 Die Zuger Ka
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
bezahlten Gewinnungskosten abzugsfähig, soweit sie nicht wertvermehrenden Charakter haben. Vorbe- halten bleibt die Regelung des Schuldzinsenabzuges gemäss § 30 Abs. 1 Bst. a StG. 4 632.11 3 Nicht abziehbar
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Kanton Zug 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung der Offenlegungspflichten. § 55b * Erlöschen des Amts 1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds Enteigneten zur Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner ver- halten werden. * 11 162.1 2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden § 29 Durch die entscheidende

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