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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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Kanton Zug 823.2 Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV) Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 83 des Bundesgeset
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Innern zugunsten des Arten- oder Tierschutzes sowie zugunsten der Jagd Ausnahmen bewilligen. § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel dürfen nur mit Bewilli- Zäunen § 26 Schutz vor Störung § 27 Schutz der Mutter- und Jungtiere § 28 Wildtierfütterungen § 29 Halten und Aussetzen von Wildtieren § 30 Faunenfremde oder schädliche Tiere § 31 Wildernde Hunde § 32 V
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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Innern das Zutrittsrecht zu solchen Gebieten zeitlich beschrän- ken. * § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren 1 Das Halten und das Aussetzen von Wildtieren bedarf einer Bewilligung. § 26 Wildkrankheiten und Forstwirtschaft § 22 Schutz gefährdeter Arten § 23 Schongebiete § 24 Schutz vor Störungen § 25 Halten und Aussetzen von Wildtieren § 26 Wildkrankheiten § 27 Fallwild 5. Wildschaden § 28 Anpassung der
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414.364 - Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
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Kanton Zug 414.364 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Ko
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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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Kanton Zug 831.511 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst.
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Prozent der letztjähri- gen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich ge- haltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der Dividende ausbezahlt. § 4 Steuerpflicht 1 Die Zuger Ka
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ausschluss der Öf- fentlichkeit beschliessen, sofern der Persönlichkeitsschutz oder die Geheim- haltung höher zu gewichten ist. 3 Vor der Beratung über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich die
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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bezahlten Gewinnungskosten abzugsfähig, soweit sie nicht wertvermehrenden Charakter haben. Vorbe- halten bleibt die Regelung des Schuldzinsenabzuges gemäss § 30 Abs. 1 Bst. a StG. 4 632.11 3 Nicht abziehbar
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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Kanton Zug 732.2 Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung Vom 20. Dezember 1994 (Stand 22. Oktober 2004) 1. Allgemeines § 1 Bezeichnung 1
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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Informationen in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Ein- haltung der Offenlegungspflichten. § 55b * Erlöschen des Amts 1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds Enteigneten zur Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner ver- halten werden. * 11 162.1 2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden § 29 Durch die entscheidende