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413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
311.1 - Polizeistrafgesetz
auffordert, wird mit Busse bestraft. § 34 Tierhaltung 1 Wer Tiere als Eigentümer oder vorübergehender Halter nicht so verwahrt oder beaufsichtigt, dass sie die Öffentlichkeit weder gefährden noch durch Lärm
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
en Ereignissen trifft die Zuger Polizei die zur Verkehrsregelung notwendigen Anordnungen. Vorbe- halten bleiben die Zuständigkeiten gemäss dem Bevölkerungsschutzge- setz12). * 3 Bei Bauarbeiten an Kan
933.21 - Gesetz über die Fischerei
in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbe- halten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Priva- ten. 2 Der Kanton übt sein Regalrecht
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
schaftsbetrieb im Kanton Zug, a) wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tier- halter nicht nach dem eidgenössischen Tierseuchengesetz entschädigt werden kann; b) wenn das Tier mindestens
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Kanton Zug 332.33 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schw
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker- haltung ein Kauf- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags- werts eingeräumt. * 3 Das Kauf- und
845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
ropäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsas- soziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare Lösungen gewähren; c) * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mit

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