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413.142 - Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Kanton Zug 413.142 Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW) Vom 21. August 2002 (Stand 21. August 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
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311.1 - Polizeistrafgesetz
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auffordert, wird mit Busse bestraft. § 34 Tierhaltung 1 Wer Tiere als Eigentümer oder vorübergehender Halter nicht so verwahrt oder beaufsichtigt, dass sie die Öffentlichkeit weder gefährden noch durch Lärm
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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en Ereignissen trifft die Zuger Polizei die zur Verkehrsregelung notwendigen Anordnungen. Vorbe- halten bleiben die Zuständigkeiten gemäss dem Bevölkerungsschutzge- setz12). * 3 Bei Bauarbeiten an Kan
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbe- halten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Priva- ten. 2 Der Kanton übt sein Regalrecht
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841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
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Kanton Zug 841.7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des
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414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
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925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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schaftsbetrieb im Kanton Zug, a) wenn das Tier erkrankt, verunfallt oder umgestanden ist und der Tier- halter nicht nach dem eidgenössischen Tierseuchengesetz entschädigt werden kann; b) wenn das Tier mindestens
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Kanton Zug 332.33 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat) Vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schw
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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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geförderten Wohnraum nach §§ 8a, 9 Bst. b bzw. 13 Bst. a dieses Gesetzes zur Sicherung der Zwecker- haltung ein Kauf- und Vorkaufsrecht in der Höhe des jeweiligen Ertrags- werts eingeräumt. * 3 Das Kauf- und
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845.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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ropäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsas- soziation (EFTA), die Gegenrecht halten und vergleichbare Lösungen gewähren; c) * Schweizer Bürgerinnen und Bürger, Angehörige eines Mit