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122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
der Zwangsmassnahmen 1 Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest- haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal- tungsgericht zu beantragen. 2 Gegen
611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
153.765 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
auf Anordnung der An- staltsleitung in Anwesenheit des Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne in- haltliche Überprüfung der Schriftstücke unterzogen. 3 Die anwaltliche Korrespondenz muss klar als solche die Besuchsregelungen verstossen haben, bis zu sechs Monate von Besuchen ausschliessen. Bei an- haltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsrege- lung kann die betreffende Person dauerhaft
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 3. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,
416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
eines Rech- nungsjahrs. * 2 Sie enthält neben den laufenden Aufwänden auch solche, die der Werter- haltung von Anlagen des Verwaltungsvermögens dienen. * 2 611.1 § 5 Investitionsrechnung 1 Als Investitionen
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und § 79 der Kantonsver
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli- chen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffent- liche

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