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122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
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der Zwangsmassnahmen 1 Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest- haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal- tungsgericht zu beantragen. 2 Gegen
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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Kanton Zug 611.35 Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) Vom 27. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §
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153.765 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion
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Kanton Zug 153.765 Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte in der Gesundheitsdirektion Vom 24. August 2012 (Stand 1. September 2012) Die Gesundheitsdire
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332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
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auf Anordnung der An- staltsleitung in Anwesenheit des Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne in- haltliche Überprüfung der Schriftstücke unterzogen. 3 Die anwaltliche Korrespondenz muss klar als solche die Besuchsregelungen verstossen haben, bis zu sechs Monate von Besuchen ausschliessen. Bei an- haltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsrege- lung kann die betreffende Person dauerhaft
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Kanton Zug 162.13 Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren Vom 1. September 2015 (Stand 3. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die §§ 9b Abs. 3,
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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Kanton Zug 416.213 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV) Vom 9. September 2025 (Stand 12. September 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfas
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611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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eines Rech- nungsjahrs. * 2 Sie enthält neben den laufenden Aufwänden auch solche, die der Werter- haltung von Anlagen des Verwaltungsvermögens dienen. * 2 611.1 § 5 Investitionsrechnung 1 Als Investitionen
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und § 79 der Kantonsver
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli- chen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffent- liche