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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Kanton Zug 821.18 Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO) Vom 22. Oktober 2015 (Stand 1. Februar 2022) Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesun
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332.31-A1-1-2.de.pdf
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Nummern 1–12 der Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Men- zingen, haltend 116 810 m2, mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums- verhältnis mit 3⁄4-Anteil Kanton Basel-Stadt
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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langebiet mit einem Partikelfilter-17) oder einem gleichwertigen System ausgerüstet sein. Vorbe- halten sind strengere bundesrechtliche Vorschriften für stationäre Geräte und Maschinen für spezielle A
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut- zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen. § 7 * … § 8 * …
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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die Art und Dauer des Ar- beitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Ver- halten ausspricht (Art. 330a OR). 831.521 7 3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden § 6 Einsatz
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416.311 - Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
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den Schulen vorgesehenen freiwilligen oder obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufent- halte im fremdsprachigen In- oder Ausland. 3 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung des
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612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
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formal auf die Anspruchsbe- rechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche in- haltlich geprüft. 2 Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Zentralschweizer Kantonen beantragt, müssen die Gesuchstellenden die konkreten personellen und in- haltlichen Bezüge des Projekte zu den jeweiligen Kantonen detailliert aus- weisen. Im Finanzierungsplan müssen
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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sechs Monaten kündigen. 2 Personen mit Lehrverpflichtung können das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische