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141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei er- halten einen Systemzugang. § 13 Kein Videostreaming 1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet
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159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
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Organe; c) die Betriebsorganisation; d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen; e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer; f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
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162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
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Ergänzendes Recht 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaus- haltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend5). 5) BGS 611.11 3 162.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss
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922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
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Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut- zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen. § 7 * … § 8 * …
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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(leere Stim- men). * 3 … * 4 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten er- halten je eine Kandidatenstimme. § 44 Bereinigung der veränderten Wahlzettel 1 Die veränderten Wahlzettel
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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gehalten, im Verhältnis der Kursteilneh- menden Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. * 2 Der Einsatz des Lehrpersonals
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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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Kanton Zug 633.1 Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone,
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925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlacht- häuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder