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141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
der Landschreiber sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mitarbeitenden der Staatskanzlei er- halten einen Systemzugang. § 13 Kein Videostreaming 1 Die laufende Kantonsratssitzung wird nicht im Internet
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Organe; c) die Betriebsorganisation; d) die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen; e) die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer; f) die Situationspläne oder die Kartenausschnitte
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Kanton Zug 331.11 Justizvollzugsverordnung (JVV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgeno
162.14 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht (ZAV VG)
Ergänzendes Recht 1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaus- haltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend5). 5) BGS 611.11 3 162.14 Änderungstabelle - Nach Beschluss
922.513 - Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
und Arbeitskleider bei der Ausführung der Arbeit zu benut- zen, diese stets funktionstüchtig zu halten und bei defekten Gegenständen sofort für die Reparatur oder den Ersatz zu sorgen. § 7 * … § 8 * …
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
(leere Stim- men). * 3 … * 4 Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten er- halten je eine Kandidatenstimme. § 44 Bereinigung der veränderten Wahlzettel 1 Die veränderten Wahlzettel
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
gehalten, im Verhältnis der Kursteilneh- menden Lehrpersonal für die gemeinsame Ausbildung bereit zu halten und gemäss der jährlichen Ausbildungsplanung zur Verfügung zu stellen. * 2 Der Einsatz des Lehrpersonals
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Kanton Zug 633.1 Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 (Stand 1. Oktober 1959) Die Regierungen der Kantone,
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlacht- häuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder

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