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933.14 - Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Kanton Zug 933.14 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Vom 24. April 1947 (Stand 7. August 1947) Für die Fischerei im
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
Prüfungsexpertinnen und -experten überwachen den ordnungsgemäs- sen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf schriftlich fest und geben den Fachlehrpersonen nach den mündlichen Maturitätsprü- fungen
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
nach diesem Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebens- haltungskosten während der beitragsberechtigten Ausbildungen. § 2 Beitragsarten 1 Beiträge werden als Stipendien
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Falldaten 1 Die Personen- und Falldaten a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen; b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage
154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
Kanton Zug 154.11 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zu
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswir- kungen auf die Risiken. 2 Die Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest. § 6 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Kanton Zug 412.11 Schulgesetz * (SchulG) Vom 27. September 1990 (Stand 1. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsve
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
ktio- nen wahrnehmen. 3 Die zuständige Direktion kann im Rahmen der Aufsicht jederzeit die Ein- haltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen und zur Behebung von fachlichen, be

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