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933.14 - Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
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Kanton Zug 933.14 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Vom 24. April 1947 (Stand 7. August 1947) Für die Fischerei im
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Prüfungsexpertinnen und -experten überwachen den ordnungsgemäs- sen Verlauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf schriftlich fest und geben den Fachlehrpersonen nach den mündlichen Maturitätsprü- fungen
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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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nach diesem Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen Beiträge an die Schulungs- und Lebens- haltungskosten während der beitragsberechtigten Ausbildungen. § 2 Beitragsarten 1 Beiträge werden als Stipendien
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Falldaten 1 Die Personen- und Falldaten a) dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen; b) halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage
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154.11 - Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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Kanton Zug 154.11 Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) Vom 1. Februar 1979 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zu
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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e 1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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technische sowie organisatorische Massnahmen und deren Auswir- kungen auf die Risiken. 2 Die Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest. § 6 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Kanton Zug 412.11 Schulgesetz * (SchulG) Vom 27. September 1990 (Stand 1. August 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 und § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsve
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861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
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ktio- nen wahrnehmen. 3 Die zuständige Direktion kann im Rahmen der Aufsicht jederzeit die Ein- haltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen und zur Behebung von fachlichen, be