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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht. Art. 12 Beistand 1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
rer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus- halts aufhalten. 2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer2)
131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
es und des Regie- rungsrates). S. 2 enthält das Inhaltsverzeichnis, S. 3 und eventuell S. 4 ent- halten die wichtigsten Argumente, somit die wichtigsten Gründe für ein Ja oder für ein Nein des Kantonsrates
541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
bzw. der Halterin oder des Halters. 13) BGS 154.25 14) BGS 162.1 15) BGS 154.11 13 541.1 2 Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters gehen
753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Standplatz verfügt. 3 753.1 § 6 Halterwechsel oder Standplatzänderungen 1 Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schiff- fahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. * § 13a * Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantons- 3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht. § 8 Entzug 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Interessegrad 2 liegt vor: a) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen zu einer Leistungs- oder Ver- haltensoptimierung in der aktuellen Funktion führen können; oder b) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen für die
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de

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