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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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Kanton Zug 412.114 Reglement betreffend das Übertrittsverfahren * Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. August 2022) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 30 Abs. 5 und § 65 Abs. 3a Bst. c des Sch
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412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Ver- lauf der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schrift- lich fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache
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511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug- halter gemäss Bundesrecht. Art. 12 Beistand 1 Haben sich Angehörige eines Betreuungskantons wegen ihres
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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rer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus- halts aufhalten. 2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer2)
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131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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es und des Regie- rungsrates). S. 2 enthält das Inhaltsverzeichnis, S. 3 und eventuell S. 4 ent- halten die wichtigsten Argumente, somit die wichtigsten Gründe für ein Ja oder für ein Nein des Kantonsrates
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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bzw. der Halterin oder des Halters. 13) BGS 154.25 14) BGS 162.1 15) BGS 154.11 13 541.1 2 Allfällige Versicherungsansprüche der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters gehen
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753.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
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Standplatz verfügt. 3 753.1 § 6 Halterwechsel oder Standplatzänderungen 1 Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schiff- fahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. * § 13a * Steuerpflicht 1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantons- 3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht. § 8 Entzug 1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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Interessegrad 2 liegt vor: a) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen zu einer Leistungs- oder Ver- haltensoptimierung in der aktuellen Funktion führen können; oder b) wenn die zu erwerbenden Kompetenzen für die
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de