Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

7591 Inhalte gefunden
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
werden: Einerseits bestehe unter Familiengenossen ein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass der Halter oder die Halterin Familiengenossen nicht «verraten» müsse. Andererseits seien viele Firmen oft nicht in der Fall habe die verantwortliche Person nicht ermittelt werden können. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Beschwerdegegnerin habe auf die Übertretungsanzeige vom 14. April 2014 sowie die Mahnung vorliegenden Fall konnte die verantwortliche Person nicht ermittelt werden. Die im Fahrzeugausweis als Halterin eingetragene Beschwerdegegnerin reagierte nicht auf die Übertretungsanzeige vom 14. April 2014 sowie
Personalrecht
öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Was die Schule betrifft, so können die Gründe mit der Person Aufgabe darin sah, für diese Menschen da zu sein und ihnen zu helfen. Das Gericht bringt dieser Haltung durchaus Verständnis entgegen. Der Beschwerdeführer scheint aber zu übersehen, dass er durch seine
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
Satz 3 der Initiative greife erheblich in die Eigentumsrechte der Stadt ein. Die Beschwerdeführer halten mit dem Argument dagegen, dass sich die Stadt Zug nicht auf die Eigentumsgarantie berufen könne, der Stadt Zug auch bei der Ausübung «ihrer» Eigentumsrechte an das übergeordnete Bundesrecht zu halten und dazu gehört der Grundsatz der Planbeständigkeit in Art. 21 Abs. 2 RPG. (...) 6. Die
Gleichstellung von Frau und Mann
wenn, dann vielmehr dem Vergütungsausschuss bzw. Q. vorzuwerfen gewesen wären (...). Die Beklagten halten dem entgegen, dass sie die Pflichtverletzungen der Klägerin erst im Februar 2011 entdeckt hätten
Personalrecht
müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht massgebend. Eine Gemäss Bundesgericht muss sich eine Kündigung im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens halten und angesichts der Leistungen und des Verhaltens des Mitarbeiters sowie der personellen und betrieblichen
Art. 87 Abs. 1 VZV, § 3 Abs. 1 lit. a, c und e Kommunikationsrichtlinien des Kantons Zug
zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert bleibt. Artikel 78 Abs. 1 VZV definiert die Haltereigenschaft. Diese beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter gilt namentlich, wer die Fahrzeug und gleichzeitig einem bestimmten Halter zugeteilt wird. Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 VZV setzt aber stillschweigend eine Situation voraus, in der ein Halter kein Fahrzeug mehr besitzt, oder falls doch Jahr. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass das Strassenverkehrsamt seine Praxis gegenüber den Haltern rechtsgleich anwendet. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Behörde ihre Praxis angesichts
§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
bestimmten Frist aufgefordert. Es habe somit keine Option gegeben, sich an polizeiliche Anordnungen zu halten und damit einer Umzingelung zu entgehen. Schliesslich habe es keinen «Abzugskorridor» gegeben bzw
Strassenverkehrsrecht
einzuholen, wenn der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird oder auf einen anderen Halter übergeht (Art. 11 Abs. 3 SVG). Betreffend die «Fahrzeuge mit Händlerschildern» ist den Richtlinien
Umweltrecht
dass nach Massgabe des effektiven Schiessbetriebs Pegelkorrekturen nach unten vorzunehmen sind. Die Haltung der A. zu diesem Punkt ist nicht ganz klar. Zwar haben Vertreter der Gesellschaft an der Referen zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, § 3 Abs. 2 LVO; § 5 LVO). Zur Begründung seiner Haltung bringt der Gemeinderat im Wesentlichen vor, dass der Lärm aus der Anlage nach der Sanierung nicht
Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
dass nach Massgabe des effektiven Schiessbetriebs Pegelkorrekturen nach unten vorzunehmen sind. Die Haltung der A. zu diesem Punkt ist nicht ganz klar. Zwar haben Vertreter der Gesellschaft an der Referen zwischen 12.00 und 13.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, § 3 Abs. 2 LVO; § 5 LVO). Zur Begründung seiner Haltung bringt der Gemeinderat im Wesentlichen vor, dass der Lärm aus der Anlage nach der Sanierung nicht

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch