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Nachlassverfahren
Regeste: Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht – Ob das alte Recht mit Mehrwertsteuerprivileg  oder das neue Recht ohne Mehrwertsteuerprivileg anwendbar ist, hängt davon ab, w
Art. 12 lit. a und c BGFA - Interessenkollision
irgendwelchen potentiellen Weisungen der Beschuldigten zu beugen (act. 6 Rz 16 und 20). Diese Haltung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich von selbst versteht, dass – sollte 108 E. 4.2.1 und 5.3 a.E.). Irgendwelche Anzeichen, dass sich die Verzeigte nicht an dieses Gebot halten und damit gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen könnte, liegen keine vor. Ebenso fehlen Hinweise,
Missbräuchliche Kündigung, TREZ
müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht massgebend. Eine Gemäss Bundesgericht muss sich eine Kündigung im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens halten und angesichts der Leistungen und des Verhaltens des Mitarbeiters sowie der personellen und betrieblichen
Verfahrensrecht
Regeste: Art. 8 ZGB – Versendet eine Behörde – hier die Grundstückgewinnsteuer-Kommission – einen Entscheid per A- oder B-Post ist der Beweis  für die erfolgte Zustellung an einem bestimmten Tag du
Definitive Rechtsöffnung
4.1.2 Auch Hausheer/Reusser/Geiser (Berner Kommentar, 1996, Vorbem. zu Art. 247 ff. ZGB N 14) halten fest, dass es in jeder Gütertrennungs-Ehe ungeachtet der von Gesetzes wegen getrennten Vermögen der
Zivilgesetzbuch
erkennende Gericht darüber hinwegzusehen habe. Weshalb dem so sein und woran sich das Gericht denn halten sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten 1 nicht näher begründet. Sie legt insbesondere
Art. 602 f. ZGB; Art. 70 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO
erkennende Gericht darüber hinwegzusehen habe. Weshalb dem so sein und woran sich das Gericht denn halten sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten 1 nicht näher begründet. Sie legt insbesondere
Art. 257 ZPO
h nicht gewährt werden, da kein liquider Sachverhalt vorliegt. Offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen, über die sofort entschieden werden kann, genügen indes nicht, um einen klaren Fall
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
öffentliche Dienstrecht, Eine Fallsammlung, 2. Aufl., Zürich 2008, S. 558 ff.). Weitere sachlich haltbare (triftige) Gründe zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses sind folgenden Beispielen müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Was die Schule betrifft, so können die Gründe mit der Person
Art. 50 und 53 Abs. 2 ATSG
Regeste: – Es ist zulässig, sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten zwischen  Versicherungsträger und Versicherten vergleichsweise zu regeln (Erw. 4.1). Ein  Vergleich kann grundsätzlich e

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