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Nachbarrecht
, Pflaumenbäume usw. nicht näher als zwei Meter, niedere bis auf drei Meter unter der Schere zu haltende Gartenbäume und Ziersträucher nicht näher als 50 Zentimeter an das nachbarliche Grundstück gesetzt fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt worden sind (§ 111a Abs. 1 EG ZGB). 1.3 Halten Pflanzungen die kantonalrechtlichen Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung (bzw. die Wiederherstellung
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Regeste: Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht – Ob das alte Recht mit Mehrwertsteuerprivileg  oder das neue Recht ohne Mehrwertsteuerprivileg anwendbar ist, hängt davon ab, w
Art. 404 ZGB; § 47 EG ZGB; § 8 VESBV; Art. 92 SchKG
Regeste: – Der  Vermögensbegriff im Sinne von Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (Erw. 2). Genugtuungszahlungen gelten als Vermögen im Sinne von Art. 404 ZGB und § 8 Abs. 3 VESBV (Erw. 3.2.3).Aus d
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
Regeste: – Ob das alte Recht mit Mehrwertsteuerprivileg  oder das neue Recht ohne Mehrwertsteuerprivileg anwendbar ist, hängt davon ab, wann das Gesuch um Nachlassstundung eingereicht wurde. Der Z
Geoinformation
Stadtrates begnügt und so dessen Haltung als vertretbar erachtet, nicht ganz von der Hand zu weisen. Tatsächlich findet sich keine explizite Auseinandersetzung mit der Haltung der kommunalen Nomenklaturkommission werden. Vor dem Beschluss holte er die Meinung der städtischen Nomenklaturkommission ein, deren Haltung er im Stadtratsbeschluss wiedergab. Demgemäss vertrat diese Kommission die Ansicht, dass am fraglichen
§§ 9 und 10 ÖffG
n, Gerüchten und womöglich sogar Druckversuchen aussetzen. Je nach Geschäft könnten Externe die Haltung von einzelnen Ratsmitgliedern aus dem Stimmenverhältnis herauslesen (je nach Sachgebiet und politischer vorliegenden sei die Bekanntgabe eines Stimmenverhältnisses zudem nicht angängig, weil dadurch die Haltung von Ratsmitgliedern in den in regelmässigen Abständen absehbaren Folgegeschäften voraussehbar wäre setzte sich innerhalb der vorberatenden Kommission sogar die Meinung durch, es könne entgegen der Haltung des Regierungsrates ganz auf die Bestimmung von § 10 Absatz 1 Bst. a verzichtet werden. Der Schutz
Mitbenützung Busspur
besteht weder Transport- noch Betriebspflicht. Es müssen keine bestimmte Linie gefahren und keine Haltestellen bedient werden; Fahrpläne müssen nicht eingehalten werden. Der Fahrdienst des Beschwerdeführers
Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV
Regeste: –  Unvollständige Einbürgerungsgesuche dürfen – auch im Falle einer Missachtung der Mitwirkungspflichten der Gesuchstellenden – nicht ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und ohne
Art. 127 Abs. 2 BV, § 72 Abs. 2 StG
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht mehr vorhanden ist. b) Eine mittlere Haltung nimmt Markus Reich (a.a.O., § 4 N 139, 141) ein. Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen zulässig. Diese Auffassung ist nicht völlig neu in der Schweiz, sondern entspricht der bisherigen Haltung der Kantone Zürich, Bern, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Neuenburg und St. Gallen sowie wohl
Art. 9 Abs. 2 UVV
Beanspruchung werde bei einem Squat-Jump schon aufgrund der zu vermeidenden Zuhilfenahme der Arme zur Haltung des Gleichgewichtes – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eindeutig überschritten. Von

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