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Sozialversicherungsrecht
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«post hoc – ergo propter hoc» argumentiert. Eine solche Argumentation ist unfallmedizinisch nicht haltbar resp. beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. Karl Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Weiter erklärte die SUVA, der Einsprecher halte ihr trölerisches Fallmanagement in Verbindung mit vollkommener Untätigkeit bei der Sachverhaltsabklärung Entscheid hält es in einer Verfügung fest (vgl. AVIG-Praxis ALE B274 ff.).
3.3 In materieller Hinsicht halten Lehre und Rechtsprechung fest, der Umstand, dass Versicherte aufgrund familiärer Verpflichtungen
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Staats- und Verwaltungsrecht
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müssen mit der Anstellung direkt im Zusammenhang stehen oder sich doch auf diese auswirken, sachlich haltbar und von einer gewissen Schwere sein. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nicht massgebend. Eine Zug (KSTV) und A. seinen Wohnsitz betreffend statt. Dabei stellte sich A. auf den Standpunkt, er halte sich pro Kalenderjahr weniger als 180 Tage im Kanton Zug auf, was die KSTV veranlasste, von A. ve besteht weder Transport- noch Betriebspflicht. Es müssen keine bestimmte Linie gefahren und keine Haltestellen bedient werden; Fahrpläne müssen nicht eingehalten werden. Der Fahrdienst des Beschwerdeführers
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Familienrecht
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bisherigen Umgebung zu betreuen, ohne dass schon um-fassend zu prüfen wäre, wer ihm in Zukunft stabileren Halt verschaffen könnte (BGE 111 II 223). Dadurch mag zwar dem Grundsatz der Beziehungs- und Erlebnisk den Töchtern beim Arzt und bei der Psychotherapeutin geschilderten Ängste wohl überwiegend auf der Haltung der Gesuchstellerin und weniger auf eigenen Erfahrungen mit dem Gesuchsgegner. Ist die Ablehnung nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).
3.1 Gestützt auf den
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Regeste:
Art. 22 Abs. 1 RPG; § 44 PBG, Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 + 2 und Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 LSV - Ist eine Luft- / Wasserwärmepumpeanlage an der Aussenwand eines Wohnhauses baubewilligun
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Verwaltungspraxis
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bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich lediglich vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (vgl. Entscheid PB.2008.00019 des Züricher Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009, mit weiteren Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Altersentlastung sei eindeutig geregelt und halte auch vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Die sich zurzeit in Revision befindlichen Anstellungsb indessen das Vorhandensein eines wesentlichen Teils der historischen Bausubstanz unabdingbar. So halten auch die Leitsätze der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege fest, dass ein Denkmal nur dann
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2016: Regierungsrat
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Punkts des gewachsenen Terrains erfolge deshalb direkt an der Fassade. Das umstrittene Bauprojekt halte die maximal zulässige Erdgeschossfussbodenhöhe klar ein, womit das Erdgeschoss nicht als zwei Vol
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Verwaltungspraxis
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auch Unterschiede. In einer Kindertagesstätte wird in der Regel intensiver gewohnt, das heisst, es halten sich dort mehr Personen auf, dafür zu beschränkten Zeiten (abends, nachts und an den Wochenenden
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Zivilrecht
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Bedeutung zu, ohne dass bereits umfassend zu prüfen ist, welcher Elternteil dem Kind auf Dauer stabileren Halt verschaffen kann (Schwenzer, a.a.O., Art. 297 N 7). Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes wird und insofern auch gewollt war, ändert nichts daran, dass die rechtliche Begründung dafür nicht haltbar ist. Das Eheschutzgericht hat zu entscheiden, auf welchen Elternteil die Obhut, welche eben auch Kinder als nicht in der Lage, die Tragweite ihres Entscheides zu erkennen. Bei einer ablehnenden Haltung eines Kindes ab ca. 13 Jahren ist kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen (Urteil des Bund
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Rechtspflege
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Tatsachenvortrags des Gesuchstellers begründen und umfangreiche Abklärungen erfordern. Offenkundig haltlose (Schutz-)Behauptungen vermögen den schnellen Rechtsschutz genauso wenig aufzuhalten, wie die bewusste zeigten. Die Gesuchsgegnerin verhalte sich sodann auf die verschiedenen Abmahnungen ausweichend und halte an der Rechtmässigkeit ihres Vorgehens weitgehend fest.
4. Mit Eingabe vom 16. August 2012 nahm könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden ist (nicht
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998 (V EG USG; BGS 811.11) halte in § 2 Abs. 1 Bst. b fest, das Verfahren für die UVP sei das Baubewilligungsverfahren für alle Anlagen n Festlegung mit dem Rechtsdienst der Baudirektion abgesprochen worden. Das Amt für Umweltschutz halte in seiner Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes auf S. 3 fest, dass die UVP beim Entscheid wesentlichen Minderheiten Pflichten auferlegt (vgl. Abs. 4 Bst. c der Richtlinien), an die sie sich halten müssen.
2.3.3 Es trifft zwar zu, dass der Gemeinderat die Vorlage von sich aus gestützt auf Art