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1446.1b - Beilage 2
klärt den Tatbestand ab. Er versucht vor der Überweisung eine Vermittlung, was im Protokoll festzu- halten ist. § 64 3. Verfahren gegen Abwesende 1 unverändert 2 Über die Bedingungen eines allfälligen freien
1446.1 - Bericht und Antrag des Obergerichtes
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1446.1 (Laufnummer 12071) VORZEITIGE EINFÜHRUNG DES STAATSANWALTSCHAFTSMODELLS IN DER ZUGER STRAFJUSTIZ ÄNDERUNG KANTONALER ERLASSE BERICHT UND ANTRAG DES OBERGERICHTS VOM 23. M
1481.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Richtplanbeschlüsse E 7.1 und E 7.2 zu verzichten. Die privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer halten es für unverantwortlich, die geplanten Leitungen oberirdisch zu führen, da sie entlang eines bestehendes dem Kanton, eine einvernehmliche Lösung mit den Betreiberinnen der neuen Leitungen zu finden. Wir halten nochmals die entschei- dende Passage des Bundesgerichtsurteils fest: "Sollte mithin der Kanton Zug
2328.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
Dokumente jede Seite zu unterzeichnen ist oder die mehreren Blät- ter entsprechend § 25 zusammen zu halten sind. 4. Aufsicht und Disziplinarverfahren 4.1. Aufsicht § 32 Aufsichtsbehörden Die Abs. 1 und 2
2823.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Gesetzesentwurf diskutiert. Von den Sitzungen wurde j e- weils ein ausführliches Protokoll erstellt. Die Haltung der Begleitgruppe zu den einzelnen Änderungen der Revision wird nachfolgend in den Ziffern 3 und tioniert habe, sei ihre Abschaffung nun unverständlich. Der Regierungsrat hält nach wie vor an seiner Haltung fest, die Denkmalkommission gänzlich abzuschaffen, da er davon eine Beschleunigung der Unterschu lediglich die Zuständigkeiten für die Genehmigung des Unter- schutzstellungsvertrages – je nach Haltung der Gemeinde – verschieden sind. Der Antrag ist deshalb abzulehnen. Der HEV Zugerland und die GZGU
3255.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
(COVID-19) hatte der Regierungsrat Notstandskredite gemäss § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaus- halt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) beschlossen
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1652.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kantons Zug gibt es 275 Haltestellen mit insgesamt 507 Halte- punkten von Buslinien des öffentlichen Verkehrs. Als Haltepunkt gilt jeder mit einer Haltestel- lentafel gekennzeichnete Halt in Fahrtrichtung. Wenn Wenn eine Haltestelle in beiden Fahrtrichtun- gen bedient wird, dann werden zwei Haltepunkte registriert. Neben den Haltepunkten der ZVB sind auch jene der drei im Kanton Zug verkehrenden PostAuto-Linien Busnetz befinden sich heute etwa gleich viele Haltestellen mit Haltebuchten wie Haltestellen auf der Fahrbahn. Die Grundsätze für die Anordnung von Haltestellen sind im Bundesrecht geregelt. Dieses bietet
2228.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
das bestehende Gleis 1 teuer ausgebaut werden oder die Stadtbahnkomposition fährt nach einem kurzen Halt auf dem neuen dritten Gleis weiter nach Baar Lindenpark, wo sie gewendet wird. Damit gibt sie das Mio. Franken geschlossen. Gleichzeitig werden im Bahnhof Rotkreuz die Perrons der Gleise 5/6 für den Halt der Gotthardzüge während der Streckensperrung Zugersee Ost (2017/18) pro- visorisch auf 420 Meter unterbreitet werden. Auf der Achse Zürich–Zug–Luzern kann das bisherige Konzept mit S24 und stündlichem Halt der Luzerner Interregio-Züge in Baar weiterhin gefahren werden. Dieses Angebot steht jedoch in Konflikt
2309.0 - gedruckter Bericht
g gute Erschlies- sung der Wohn- und Arbeits- gebiete Einwohner, Pendelnde 295 Haltestellen und Bahnhöfe 295 Haltestellen und Bahnhöfe Steigend A Planung, Projektierung und Bauaufsicht von Bahnprojekten Öffentlichkeit 110 ha Jungwald gepflegt 110 ha Jungwald gepflegt Gleich 5 Sicherstellung der nach- haltigen Holznutzung Öffentlichkeit 50’000 bis 80’000 m3 Holznutzung 50’000 bis 80’000 m3 Holznutzung Gleich Konkordatskantone Aufwand unter 1100 Std. Aufwand unter 1000 Std. Gleich 14 Sicherstellung einer nach- haltigen Nutzung der Wild- bestände durch die Jagd Jägerschaft, Öffentlichkeit Jagdliche Nutzung mind. 400

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