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Art. 106 ff. ZPO; Art. 85 SchKG
Regeste: – Der Betriebene, der beweist, dass er die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat, kann gemäss Art. 85 SchKG beim Gericht des Betreibungsortes jederzeit Klage  auf Aufhebung der Betrei
Personalrecht
Regeste: § 55 PG  – Werden im Arbeitsvertrag weder Zulagen noch Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen geregelt, sondern wird diesbezüglich auf die entsprechenden kantonalen Erlasse verwies
§ 33 StG, Art. 35 DBG
Regeste: § 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG – Wer Unterhaltszahlungen leistet und diese von den steuerbaren Einkünften abzieht, kann keinen Kinderabzug geltend machen (Erw. 2b/dd)
Art. 8a Abs. 3 lit. d und 17 SchKG
Regeste: . – Keine Legitimation des Gläubigers zur Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes, womit dem Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte gemäss Art. 8
Art. 132 StPO
Regeste: – Amtliche Verteidigung  im BeschwerdeverfahrenAus dem Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen gewerbsmässige
Art. 67 SchKG, Art 9 u. Art. 135 OR, Art. 13 u. Art. 16 GebV SchKG; Betreibungsbegehren zur Unterbrechung der Verjährung
Regeste: – Wird in derselben Eingabe das Betreibungsbegehren gestellt und sogleich wieder zurückgezogen, kann nach allgemeiner zivilrechtlicher und einzig logischer Regel das Begehren nur als nicht
Art. 223 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO
Regeste: – Auch im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung muss keine Nachfrist  für eine verpasste Gesuchsantwort angesetzt werden.Aus den Erwägungen: 3. Weiter macht der Beschwerdeführer
Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
Regeste: Art. 1 Abs. 3 ExpaV (Fassung bis 31. Dezember 2015), Art. 1 Abs. 2 ExpaV (aktuelle Fassung) – Voraussetzung der zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Anwendung der Ex
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG – Gegen behördliche Zwischenentscheide ist die Beschwerdeerhebung bei der nächsten Instanz möglich, wenn die dafür im Bundesgerichtsgesetz (BGG
Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
Regeste: – Nach Art. 77 Abs. 1 BRP kann bei der Kantonsregierung Beschwerde  geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen  (

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