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Kritik, Verständlichkeit, Leistung und Konsens
Beitrag von Regierungsrat Stephan Schleiss  zur Eröffnung des 11. Forums Gute Schule am 11. März 2017 in der Aula der Kantonsschule Zug (leicht gekürzte Fassung) Sehr geehrte Schulpräsidentinnen ..
2001: Verwaltungsgericht
Das Beschwerdeverfahren kann in einer  Submissionssache nicht zum Anlass genommen werden, den Inhalt eines Angebots zu präzisieren oder zu vervollständigen. Eine nachträgliche Pauschalierung von L
Ausleihe
Ausleihe von Medien in der Bibliothek Menzingen Ausleihmenge Die Ausleihe ist kostenlos. Die mögliche Gesamtausleihzahl beträgt 10 Medien pro Person. Die Ausleihzahl einiger Medien ist wie folgt be
2000: Regierungsrat
Das kantonale Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 enthält in Bezug auf Gemeindestrassen nur Aussagen über öffentliche Strassen. Geht es um eine Privatstrasse , die weder im Sinne von § 4 A
2000: Verwaltungsgericht
Das Submissionsverfahren hat die  Gleichbehandlung aller Anbieter zu gewährleisten. Die klare Vorgabe der Original-Papierform als Gültigkeitserfordernis in einem bestimmten Submissionsverfahren und
2007: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bauparzelle mit bestehendem altem Wohnhaus an der  Kantonsstrasse innerhalb der Bauzone. Für die Erschliessung ist er auf den rückwärtigen Weg angewiesen. Eige
1997: Verwaltungsgericht
Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
2005: Verwaltungsgericht
Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das  Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
1998: Verwaltungsgericht
Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem  Planungsziel des haus
2008: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt

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