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Kritik, Verständlichkeit, Leistung und Konsens
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Beitrag von Regierungsrat Stephan Schleiss zur Eröffnung des 11. Forums Gute Schule am 11. März 2017 in der Aula der Kantonsschule Zug (leicht gekürzte Fassung) Sehr geehrte Schulpräsidentinnen ..
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2001: Verwaltungsgericht
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Das Beschwerdeverfahren kann in einer Submissionssache nicht zum Anlass genommen werden, den Inhalt eines Angebots zu präzisieren oder zu vervollständigen.
Eine nachträgliche Pauschalierung von L
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Ausleihe
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Ausleihe von Medien in der Bibliothek Menzingen Ausleihmenge
Die Ausleihe ist kostenlos. Die mögliche Gesamtausleihzahl beträgt 10 Medien pro Person. Die Ausleihzahl einiger Medien ist wie folgt be
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2000: Regierungsrat
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Das kantonale Gesetz über Strassen und Wege vom 30. Mai 1996 enthält in Bezug auf Gemeindestrassen nur Aussagen über öffentliche Strassen. Geht es um eine Privatstrasse , die weder im Sinne von § 4 A
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2000: Verwaltungsgericht
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Das Submissionsverfahren hat die Gleichbehandlung aller Anbieter zu gewährleisten. Die klare Vorgabe der Original-Papierform als Gültigkeitserfordernis in einem bestimmten Submissionsverfahren und
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2007: Verwaltungsgericht
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Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bauparzelle mit bestehendem altem Wohnhaus an der Kantonsstrasse innerhalb der Bauzone. Für die Erschliessung ist er auf den rückwärtigen Weg angewiesen. Eige
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1997: Verwaltungsgericht
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Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört
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2005: Verwaltungsgericht
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Die Legitimation im Sinne von § 62 in Verbindung mit § 41 VRG hat das Verwaltungsgericht stets in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht ausgelegt. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen N
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1998: Verwaltungsgericht
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Die generellen Anliegen der Verdichtung der überbauten Gebiete und der Freihaltung nicht überbauter Grünflächen in der neuen Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug entspricht dem Planungsziel des haus
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2008: Verwaltungsgericht
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Das Verwaltungsgericht hat sich zu den Anforderungen eines Bebauungsplans geäussert. Danach muss jeder Bebauungsplan für sich allein die gesetzlichen Voraussetzungen von § 32 PBG erfüllen. Es genügt