Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

7591 Inhalte gefunden
1165.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
1165.2/1306.2/1224.2 (Laufnummer 12008) A. MOTION VON ROLF SCHWEIGER BETREFFEND ERLEICHTERUNGEN FÜR HALTER VON MOTORFAHRZEUGEN MIT ELEKTRISCHEM ANTRIEB (VORLAGE NR. 7365) B. MOTION VON HEINZ TÄNNLER BETREFFEND geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Die Motionen betreffend Erleichterungen für Halter von Motorfahrzeugen mit elektri- schem Antrieb (Vorlage Nr. 7365), "umweltgerechte Senkung der M Vollzugstauglichkeit des Gesetzes V. Die Vorstösse im Einzelnen 1. Motion betreffend Erleichterungen für Halter von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb 2. Motion betreffend "umweltgerechte Senkung der Mo
1084.03 - Bericht und Antrag der Kommission für Spitalfragen
ursprünglichem Projekt hat für viele Mitglieder der Kommission den Ausschlag für eine zustimmende Haltung gegeben. Mit dem neuen Zentralspital in Baar erhält die Zuger Bevölkerung ein modernes Spital. Das 1084.3 - 11190 13 verpflichtet, sich an die Grundsätze der Submissionsordnung des Kantons Zug zu halten und für Bauaufträge und Lieferengen ab CHF 150'000 bis CHF 383'000 exklusive Mehrwertsteuer das dass sich der Totalunternehmer freiwillig an die Grundsätze der Submissionsordnung des Kantons Zug halten wird, wurde der Totalunternehmer vom Verzicht auf eine Abgebotsrunde entbunden; dies als Entgegenkommen
1083.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1083.1 (Laufnummer 11065) ARCHIVGESETZ BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 14. JANUAR 2003 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihn
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus­ halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein­ haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever­ sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe­ halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * § 11 Protokollführung 1 Über die
-
321.1 1 2. A. – 1. 1. 2009 – 6 Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Le
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g der Massnahme von einer anderen Kindes­ und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufent­ halt hat. § 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes 1 Betreffend die öffentlich­rechtlichen und kirchlichen
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Kanton Zug 223.1 Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG) Vom 3. Juni 1946 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestüt
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
Kanton Zug 312.1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 27. Februar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus­ halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein­ haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever­ sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe­ halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * § 11 Protokollführung 1 Über die
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
g der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufent- halt hat. § 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes 1 Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch