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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus- halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein- haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever- sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe- halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * 1) BGS 111.1 2) BGS 131.1 3) BGS
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Nachführung § 41 Zuständigkeiten 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist zuständig für den Unter- halt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informationsebene Höhen, der besonderen
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus- halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein- haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever- sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe- halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * 1) BGS 111.1 2) BGS 131.1 3) BGS
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711.31-18-1.de.pdf
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nsel Raum Casino - Fridbach (Zug) L 10–M 10 11 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität K 9 15 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) G 11 Der Kanton konkretisiert zusammen mit der Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linienführungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst zwischen Zug und Chollermüli auf drei Spuren (K 8–K 10) Öffentlicher Verkehr V 5.2-15 Neubau Haltestelle Sennweid (G 11) Öffentlicher Verkehr V 5.2-17 Abstellanlage Zug Bahnhof / Unterfeld (Baar) (Teil
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nsel Raum Casino - Fridbach (Zug) L 10–M 10 11 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität K 9 15 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) G 11 Der Kanton konkretisiert zusammen mit der Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linienführungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst zwischen Zug und Chollermüli auf drei Spuren (K 8–K 10) Öffentlicher Verkehr V 5.2-15 Neubau Haltestelle Sennweid (G 11) Öffentlicher Verkehr V 5.2-17 Abstellanlage Zug Bahnhof / Unterfeld (Baar) (Teil
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711.31-19-1.de.pdf
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nsel Raum Casino - Fridbach (Zug) L 10–M 10 11 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität K 9 15 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) G 11 Der Kanton konkretisiert zusammen mit der Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linienführungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst zwischen Zug und Chollermüli auf drei Spuren (K 8–K 10) Öffentlicher Verkehr V 5.2-15 Neubau Haltestelle Sennweid (G 11) Öffentlicher Verkehr V 5.2-17 Abstellanlage Zug Bahnhof / Unterfeld (Baar) (Teil
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nsel Raum Casino - Fridbach (Zug) L 10–M 10 11 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität K 9 15 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) G 11 Der Kanton konkretisiert zusammen mit der Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linienführungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst zwischen Zug und Chollermüli auf drei Spuren (K 8–K 10) Öffentlicher Verkehr V 5.2-15 Neubau Haltestelle Sennweid (G 11) Öffentlicher Verkehr V 5.2-17 Abstellanlage Zug Bahnhof / Unterfeld (Baar) (Teil
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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g der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufent- halt hat. § 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes 1 Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen
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1699.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1699.2/1703.2 Laufnummer 13824 Motion von Max Uebelhart und Vreni Wicky betreffend Aufhebung der Feuerwehrpflicht und der Ersatzabgabe (Gesetz über den Feuerschutz 3. Abschnitt) (Vorlage N
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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Vorlage Nr. 1887.5 Laufnummer 13438 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 20. Mai 2010 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren