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3153.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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dann gelten, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht werden, ist ein Vorbe- halt eines Paragrafen des gleichen Gesetzes eigentlich nicht nötig. Wenn der Vorbehalt von § 3 aus Gründen
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711.31-23-1.de.pdf
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(Zug) Zwischenergebnis 3 L 10– M 10 5 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität Zwischenergebnis 3 K 9 6 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) Zwischenergebnis 3 G 11 M 4.6 Busverkehr Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linien- führungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe Dichten zulässt. S 5
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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g der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufent- halt hat. § 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes 1 Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen
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3238.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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den sich im Nachhaltigkeitsbericht der SV Group5. Bereits 2014 wurde im Aabächli das Nach- haltigkeitsprogramm der SV Group ONE TWO WE (OTW) eingeführt. OTW definiert Vorgaben zur Beschaffung von Schweizer Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums 6 9. Erhöhung des Anteils an Bio-Produkten 7 10. Haltung des Regierungsrats 7 11. Antrag 7 1. In Kürze Im Zusammenhang mit der Klimapolitik sind die kons mehr in den Genuss des erhöhten Bioanteils käme. Damit würde das Ziel des Postulats verfehlt. 10. Haltung des Regierungsrats Der Kanton als Betreiber des Betriebsrestaurants und der Mensen nimmt Einfluss
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3353.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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Vorlage Nr. 3353.1 Laufnummer 16828 Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) und des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal
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3309.2 - Antwort des Regierungsrats
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bereits zum nächsten Thema gesprungen. Wenn sich dann zeigt, dass die auf- gebauschten Vorwürfe haltlos sind, interessiert das die Medien nicht mehr. Der Rufschaden bleibt allerdings bestehen. Während
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus- halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein- haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever- sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe- halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * 3) BGS 111.1 4) BGS 131.1 5) BGS
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215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
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Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Die Verordnung regelt die Erneuerung, die Nachführung und den Unter- halt der amtlichen Vermessung im Kanton Zug. § 2 Grundbuch- und Vermessungsamt * 1 Das Grundbuch- und
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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steht ihm dagegen nicht zu. 3 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaus- halt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.). § 48 Haftung 1 Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Ein- haltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindever- sammlung diese aufgrund eines Zwisc bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbe- halten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. * § 11 Protokollführung 1 Über die
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Informationen über laufende Än- derungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem In- halt des ÖREB-Katasters verknüpft werden. * § 20 * … § 21 Publikationsfunktion * 1 Der Regierungsrat kann