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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Nachführung § 41 Zuständigkeiten 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation ist zuständig für den Unter- halt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informationsebene Höhen, der besonderen
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312.1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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Kanton Zug 312.1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Mai 2022) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember
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(Zug) Zwischenergebnis 3 L 10– M 10 5 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität Zwischenergebnis 3 K 9 6 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) Zwischenergebnis 3 G 11 M 4.6 Busverkehr Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linien- führungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe Dichten zulässt. S 5
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223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Kanton Zug 223.1 Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG) Vom 3. Juni 1946 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestüt
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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g der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufent- halt hat. § 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes 1 Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen
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(Zug) Zwischenergebnis 3 L 10– M 10 5 Verlängerung Haltestelle Schutzengel für Züge mit grosser Kapazität Zwischenergebnis 3 K 9 6 Neubau Haltestelle Sennweid (Baar) Zwischenergebnis 3 G 11 M 4.6 Busverkehr Es dient vorwiegend der lokalen Erschliessung und zeichnet sich deshalb durch eine grössere Haltestellendichte und weniger direkte Linien- führungen aus. Zur Gewährleistung der Anschlüsse ist ein möglichst Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn und bei Bushaltestellen mit grosser Nachfrage genügend hohe Dichten zulässt. S 5
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321.1 1 2. A. – 1. 1. 2009 – 6 Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1. Le
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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ng vertraulich zu be- handeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbe- halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Gemeinde. 2 Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlich- keiten ab. 3 Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann
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1267.3 - Bericht der Begleitkommission Pragma
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1267.3 (Laufnummer 12245) DRITTER ZWISCHENBERICHT DER BEGLEITKOMMISSION PRAGMA ZUM AKTUELLEN STAND DES PILOTPROJEKTES BERICHT DER BEGLEITKOMMISSION PRAGMA VOM 30. AUGUST 2006 Se