Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

7591 Inhalte gefunden
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Kanton Zug 212.31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Kommunikation und Information sind ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise ein Fremdsprachenaufent- halt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend fortgeschrittene
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
für Kindergarten/Unter- stufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, unter Vorbe- halt von Absatz 2 ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank Vom 20. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst:
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haus- halt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht durchgeführt werden kön- nen. 3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufent- halte werden nicht vergütet. 4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland ange- schafft
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Kanton Zug 731.1 Gesetz über die Gewässer (GewG) Vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), * beschlies
Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
Kanton Zug 531.14 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zu
Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unter- halt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen. § 7 1 Dem Bischof
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
, für die Fischerei im Aabach, von der Mündung in den Zugersee bis zum SBB-Bahndamm, unter Vorbe- halt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vorschriften aufzustellen: § 1 1 Die Verleihung des
Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
Kanton Zug 121.31 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 27. September 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrec

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch