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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Kanton Zug 212.31 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 19. April 2004 (Stand 10. September 2005) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Kommunikation und Information sind ein Vorstudienpraktikum beziehungsweise ein Fremdsprachenaufent- halt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend fortgeschrittene
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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für Kindergarten/Unter- stufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, unter Vorbe- halt von Absatz 2 ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank Vom 20. Dezember 1973 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst:
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Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
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gemeinnütziger Träger entsprechen. 5 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haus- halt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht durchgeführt werden kön- nen. 3 Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufent- halte werden nicht vergütet. 4 Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland ange- schafft
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731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
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Kanton Zug 731.1 Gesetz über die Gewässer (GewG) Vom 25. November 1999 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und e der Kantonsverfassung1), * beschlies
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Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
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Kanton Zug 531.14 Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 Bst. e des Einführungsgesetzes zu
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freye Wohnung an, und übernimmt den Unter- halt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diozesan-Kantone in Anspruch zu nehmen. § 7 1 Dem Bischof
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Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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, für die Fischerei im Aabach, von der Mündung in den Zugersee bis zum SBB-Bahndamm, unter Vorbe- halt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vorschriften aufzustellen: § 1 1 Die Verleihung des
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Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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Kanton Zug 121.31 Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz * (kant. BüV) Vom 25. November 1992 (Stand 27. September 2009) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des kantonalen Bürgerrec