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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.16 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug Vom 30. November 2007 (Stand 1. Dezember 2007) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen, gestü
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.161 Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen * Vom 24. September 2007 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4
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Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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rer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haus- halts aufhalten. 2 Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer2)
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Archivgesetz
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Kanton Zug 152.4 Archivgesetz Vom 29. Januar 2004 (Stand 10. Mai 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zwec
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Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
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und Kontrollstellenman date; c) * leitende Funktionen in Verbänden und deren Sektionen unter Vorbe halt der Regelung in Absatz 3; 1) BGS 111.1 GS 23, 493 1 151.2 d) * Mandate in gemeindlichen Legislativen
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632.1 - Steuergesetz
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Sitzgemeinde zuge wiesen. * 5 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten das im Kanton erzielte Einkommen und cherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter haltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 6000 Franken für ver heiratete Personen, die in rechtlich und vor zunehmen, insbesondere: a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer
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Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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die Grundsätze im Verbundtarif;1) f) kann mit Transportunternehmungen Vereinbarungen über den Unter halt von Bahnhaltestellen abschliessen. 3 Die zuständige Direktion a) koordiniert den öffentlichen Verkehr; Anfangs und Endhaltestellen sowie alternative Betriebsformen fest; b) legt den Preis für eine Haltestellenabfahrt gemäss § 5 Abs. 3 fest; c) erlässt den Beschluss über die Bestellung des Angebots im öffentli Bahnab fahrt wird dabei gegenüber einer Busabfahrt doppelt gewichtet. 3 Der Preis für die Haltestellenabfahrt wird vom Kanton mindestens alle 4 Jahre so festgelegt, dass damit nach Abzug der Beiträge Dritter
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Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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Kanton Zug 826.12 Gesetz über das Zuger Kantonsspital * Vom 25. März 1999 (Stand 1. März 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: § 1 Zweck
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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.