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Art. 4 Abs. 1 IVG
Regeste: : Ob bei somatoformen Schmerzstörungen ausnahmsweise auf Invalidität erkannt werden kann, ist anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien zu beurteilen
Verwaltungspraxis
t sich demnach auf die Grossstädte der Schweiz. Dies wird durch die Zweckumschreibung im Handelsregisterauszug der (...) ausdrücklich bestätigt. Innerhalb dieser strategischen Ausrichtung der Beschwer Protokoll der Sitzung vom 12. Mai 2014 wurde am 17. Juli 2014 vom Protokollführer verfasst. Hierbei handelte es sich indes erst um einen Entwurf, folglich noch nicht um ein fertig gestelltes Dokument. Änderungen 645; BGE 128 I 280 E. 3 S. 281). (...) Zur Abgrenzung von hoheitlichem gegenüber nicht hoheitlichem Handeln berücksichtigen Lehre und Rechtsprechung zwei verschiedene Hauptkriterien. Teilweise wird für die
Bürgerrecht
ihr Begehren eingeleitet worden ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Beim Einbürgerungsverfahren handelt es sich um ein durch das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers eingeleitetes Verfahren. § 6 der
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Protokoll der Sitzung vom 12. Mai 2014 wurde am 17. Juli 2014 vom Protokollführer verfasst. Hierbei handelte es sich indes erst um einen Entwurf, folglich noch nicht um ein fertig gestelltes Dokument. Änderungen ihr Begehren eingeleitet worden ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Beim Einbürgerungsverfahren handelt es sich um ein durch das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers eingeleitetes Verfahren. § 6 der (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) angefochten werden. Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 40 Abs. 1 VRG, der beim
Art. 12 Abs. 1 MSchG
Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs anerkannt (vgl. Tribunal Cantonal Fribourg, sic! 2006, 662, 664; Handelsgericht Bern, in: sic! 2008, 805, 806 f.). 6.4 Die Klägerin hat bei der T.C., einer professionellen Ernsthaftigkeit aufweist, sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns massgebend. Zu berücksichtigen sind die Art, der Umfang und die Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Anlagevehikel in Zusammenhang stehen. Vielmehr scheint es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat zu handeln und nicht um eine Investition in ein mit der betreffenden Marke bezeichnetes Produkt. Zu Recht stellt
Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 13 Abs. 2 VwVG, § 12 VRG, § 6 kant. BüV
ihr Begehren eingeleitet worden ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Beim Einbürgerungsverfahren handelt es sich um ein durch das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers eingeleitetes Verfahren. § 6 der
Gerichtspraxis
ermittelt werden soll. Es handelt sich dabei nur schon vom Wortlaut her klar um eine abschliessende Aufzählung. Würde es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handeln wie von den Beschwerdeführern Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs anerkannt (vgl. Tribunal Cantonal Fribourg, sic! 2006, 662, 664; Handelsgericht Bern, in: sic! 2008, 805, 806 f.). 6.4 Die Klägerin hat bei der T.C., einer professionellen unterscheiden (Arpagaus, Basler Kommentar UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 10 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014, in: ZR 6/2015 Nr. 45). 3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte eine Übersicht
Markenrecht
Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs anerkannt (vgl. Tribunal Cantonal Fribourg, sic! 2006, 662, 664; Handelsgericht Bern, in: sic! 2008, 805, 806 f.). 6.4 Die Klägerin hat bei der T.C., einer professionellen Ernsthaftigkeit aufweist, sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns massgebend. Zu berücksichtigen sind die Art, der Umfang und die Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen Anlagevehikel in Zusammenhang stehen. Vielmehr scheint es sich um ein Vermögensverwaltungsmandat zu handeln und nicht um eine Investition in ein mit der betreffenden Marke bezeichnetes Produkt. Zu Recht stellt
Zivilrecht
Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs anerkannt (vgl. Tribunal Cantonal Fribourg, sic! 2006, 662, 664; Handelsgericht Bern, in: sic! 2008, 805, 806 f.). 6.4 Die Klägerin hat bei der T.C., einer professionellen pflicht unterstehen, dokumentiert werden (vgl. BGE 139 III 49 E. 4.1.3; Urteil HG090087 des Handelsgerichts Zürich vom 23. Mai 2011, E. 5.1.3, publ. in: Roth, a.a.O., S. 115 ff.; Burg, Kundenschutz bei Ernsthaftigkeit aufweist, sind die branchenüblichen Gepflogenheiten eines wirtschaftlich sinnvollen Handelns massgebend. Zu berücksichtigen sind die Art, der Umfang und die Dauer des Gebrauchs sowie die besonderen
Staats- und Verwaltungsrecht
Verfahrensausgang seitens des Beschwerdeführers liegt hier nicht vor. Der für die Bürgergemeinde X. handelnde Beschwerdeführer war mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden, weil er darin einen wie im vorliegenden Fall – offensichtlich ist, dass sich ein Gesuchsteller der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst ist. Letztlich hätte ein Rückzug des Gesuches vom 4. Juli 2009 auch nur erfolgen können besteuert werden dürfen, zugelassen (Urteil vom 22. August 2000, in: GVP 2000, 44 ff.). Allerdings handelte es sich damals um eine völlig andere Konstellation, indem nämlich ein Gebäude kurz vor der Eige

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