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2407.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
gebracht werden muss. Aufgrund der anste- henden Entscheide im Personal-, Einwohnerkontroll- und Handelsregisterbereich wird die nächste Einberufung voraussichtlich Anfangs 2016 erfolgen. Parallel zur Definition ete Instanzen sicherstellen (Projektauftraggeber). Portfoliocontrolling und Berichterstattung zu Handen Finanzdirektion und Regie- rungsrat sicherstellen. Projektauftraggeber, Projektleiter und Fachsp Bei der Stammorganisation handelt es sich um die Organisation, in der das Projekt angesiedelt ist (z.B. Kantonsverwaltung, Stadtverwal- tung). Bei der Projektorganisation handelt es sich um eine temporäre
2407.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
die Justiz sowie die Gemeinden sind darin vertreten. Programmauftraggeber ist der Regierungsrat, handelnd durch Finanzdirektor Heinz Tännler. Dieser Programmausschuss tagt monatlich und steuert das Programm
2406.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2406.1 Laufnummer 14705 Ratifizierung der Revision der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung) Be
2406.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
rechtzeitig miteinbezogen, hätte die Kon- kordatskommission noch die Möglichkeit gehabt, Empfehlungen zu Handen des Regierungsr a- tes zu formulieren. Wir verlangen vom Regierungsrat, dass er die Rechte der K Gebühren? In Art. 12 werden die Gebühren neu geregelt und unterteilt: Bei den neu eingeführten Gebühren handelt es sich um Gebühren für die - Bescheinigungen im Rahmen des Meldeverfahrens für 90-Tage-Dienstleistende
2448.2 - Antwort des Regierungsrats
Kantonsrat entscheidet somit über die räumliche Entwicklung der Hochschullandschaft im Kanton Zug. Es handelt sich konkret um folgende Vorgaben (Auszug aus dem Planungsbeschluss): - Der Kanton Zug ist bereit
2449.2 - Antwort des Regierungsrats
Bevölkerung und der Unternehmen zur Rechtssicherheit und Planbarkeit von geschäftlichem und privatem Handeln beiträgt. Dabei versteht es sich von selbst, dass die schweizerische Rechtsordnung auch in Zukunft
2468.1a - Beilage 1
Hochschulsystem bezogen ist, ergeben sich gleichzeitig auch die wichtigsten Ziele des gemeinsamen Handelns von Bund und Kanto- nen. So erklären sich die Kantone mit dem Zweckartikel bereit, zusammen mit HFKG, gemäss welchem es sich bei der konkreten Vertretung um ein Mitglied der jeweiligen Regierung handeln muss. Das Hochschulkonkordat präzisiert, dass die Erzie- hungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren höheren Berufsbildung. Der im HFKG definierte Zielkatalog konkretisiert die generelle Zwecksetzung. Es handelt sich um dieje- nigen Ziele, die Bund und Kantone als wichtigste Ziele für den Hochschulraum Schweiz
2467.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
von den Erfordernissen des Legalitätsprinzips ab , wonach Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht ist (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfas- sung vom 18. April 1999; SR 101). Für eine Regelung auf (Referen- dumsvorlage vgl. BBl 2014 5133). Bei den vom Bund erlassenen bürgerrechtlichen Bestim- mungen handelt es sich gemäss Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) um Min- destvorschriften, um eine
2467.1a - Beilage
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449.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Verfügung. Der Aufwand bis zur Bewilligung eines Objektkredites geht zu Lasten dieses Rahmenkredites. Es handelte sich in der Regel um Aufträge, welche finanziell von eher geringerem Ausmasse waren und oft keinem

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