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2424.2 - Antrag des Regierungsrats
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Ausgleich von Verlusten aufgewertet wur- den, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 28 Abs. 1 verrechenbar gewesen Ausgleich von Verlusten aufgewertet wur- den, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 65 verre- chenbar gewesen Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürli- cher Personen; b) Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken natürlicher Personen, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum
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2424.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1080) [M13] Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat vom 2. April 2015; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 2424.5 (Laufnummer 14924) Steuergesetz Änder
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2424.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 01.09.2015
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Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1080) [M14] Ablauf der Referendumsfrist: 1. September 2015; Vorlage Nr. 2424.7 (Laufnummer 14975) Steuergesetz Änderung vom 25. Juni 2015 Von diesem Geschäft tangierte
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2424.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Kommission vertreten waren, konnte auf eine eigentliche Eintretensdebatte verzichtet werden. Weiter handelt es sich bei der Vorla- ge mehrheitlich um Gesetzesvorgaben des Bundes, welche im kantonalen Gesetz
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2427.1 - Antwort des Regierungsrats
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2008 obsiegte, und zieht die Regierung allenfalls in Betracht, jetzt diesen zu berücksichtigen? Es handelt sich um die Firma iConsult AG aus Zürich. Diese kann sich im Rahmen des offenen Submissionsverfahrens Teilprojekte des Gesamtpro- jekts „Volkszählung 2010“ gemäss S. 3 der Antwort der Regierung? Es handelt sich um folgende vier Teilprojekte: - Teilprojekt 1: "Schaffung rechtlicher Grundlagen für ein E
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2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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enz vorauszusetzen. Im Zentrum stehen dabei das Erkennen von Gefahren und ein darauf gestütztes Handeln durch Verwaltungsmassnahmen oder Sanktionen. 5.2 Gefährliche Hunde 5.2.1 Prävention Die Ziele des ganzen Kanton zu erlassen, statt elf kantonale Hundereglemente zu behalten. Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um ein sehr liberales Gesetz, welches davon ausgeht, dass es sich bei den Zuger Hun- deh ebenfalls über diesen verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB). Bei einem freilebenden oder ausgesetzten Hund handelt es sich um ein sogenanntes herrenloses Tier. Grundsätzlich kann an einem solchen gemäss Art. 718
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2453.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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von Gesetzes wegen vorzu- nehmen und zu vollziehen. Rechtsgleiches und willkürfreies staatliches Handeln verlangt aber nicht nur Gesetzestreue, sondern auch, dass vergleichbare Fälle analog gehandhabt werden Denkmäler festzuhalten. Dieses Inventar wurde mit der Gesetzesrevision 1990 neu eingeführt. Es handelt sich um ein fortlaufend geführtes und nicht abschliessendes Inventar, welches seit Anbeginn Lücken von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. Es handelt sich bei Art. 78 Abs. 3 BV um eine «Auf- fangkompetenz» des Bundes 23 . Entsprechend entscheidet
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2451.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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müsste. Für ei- ne Kommissionsminderheit ermöglicht die Kann-Formulierung im Hundegesetz ein rasches Handeln des Regierungsrats, sollte der öffentliche Druck im Falle eines schweren Beissunfalls zunehmen. Wenn
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2443.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 2443.3 Laufnummer 14861 Budget 2015 und Finanzplan 2015–2018: Anpassung des Leistungsauftrags des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie für das Jahr 2015 Bericht und Antrag der erweitert
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2476.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Trotz unbestrittenermassen von Menschenhand ausgeführten Unter- haltsarbeiten in Oberwil, Stadt Zug, handelte es sich bei der damaligen Anschwemmung nicht um eine künstliche Landanlage oder Seebaute im Sinne im Rahmen der Unterhaltsmassnahmen am Bach das Delta wohl noch weiter gewachsen wäre. Vorliegend handelte es sich also um eine natürliche Landanschwemmung mit einer Fläche von rund 500 m 2 , welche sich Einbusse an Wohn- bzw. Lebensqualität aller verbunden sein kann. Bei den Prinzipien des Nachbarrechts handelt es sich erstens um solche, welche in der ganzen Schweizerischen Rechtsordnung von elementarer Bedeutung