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2475.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
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rechtmässigem Handeln der Behörden und Fortbildung des Rechts, ist die Zielerreichung ganz offensichtlich nur sehr schwierig feststellbar, abgese- hen davon, dass die Wirkungen des staatlichen Handelns in diesen der Bunde s- 2475.2 - 15081 Seite 3/10 verfassung ergeben sich zudem wesentliche Grundsätze des Handelns der Rechtspfl ege, z.B. die Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV), der Anspruch hoher Qualität der Rechtsprechung an. Und dabei lassen sie sich in ihren Rechenschaftsberichten zu Handen des Kantonsrates als Oberaufsichtsbehörde seit je auch messen. Die Gerichte kommen zum Schluss, dass
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2476.3 - Bericht und Antrag der Kommission
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Vorlage Nr. 2476.3 Laufnummer 15052 Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) vom 17. August 1911 - Änderung d
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2762.12 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Einführung ist nicht zwingend. Somit handelt es sich vorliegend um eine neue Ausgabe, die dem Kantonsrat mit einer separaten Vorlage zum Entscheid zu unterbreiten ist. Es handelt sich dabei um einen Verpflichtungs-
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2765.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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ion (JPK) des Kantons Zug. Sie reicht dazu nachfolgend einen schriftlichen Bericht und Antrag zu Handen des Kantonsrats ein (§ 40 Abs. 1 Ziff. 8 GO KR). 2. Vorgehen der JPK Mit Schreiben vom 4. April 2017
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2782.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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stattfinden; - die mittlere Bushaltezeit mehr als 30 Sekunden beträgt; - es sich um eine Endhaltestelle handelt oder Gepäck ein- oder ausgeladen wird; - die Haltestelle sich auf Strecken mit grüner Welle für den
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2783.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2783.2 Laufnummer 15615 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Effizienz des Zuger RAV (Vorlage Nr. 2783.1 - 15566) Antwort des Regierungsrats Vom 28. November 2017 Sehr geehrter Herr P
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2784.2 - Antwort des Regierungsrats
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Wir gehen davon aus, dass die Interpellanten die «Strassenbau Spezialfinanzierung» meinen. Dabei handelt es sich nicht um einen Fonds ge- mäss § 9 FHG. Die Strassenbau Spezialfinanzierung stützt sich auf
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2784.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 2784.1 Laufnummer 15567 Interpellation der Fraktion Alternative - die Grünen betreffend Fondsauslagerungen im Rahmen von Sparprogrammen vom 12. September 2017 Die Fraktion Alternative - di
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2793.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Verkaufszeitpunkt voraus. Steu- erobjekt ist der Gewinn, der durch die Veräusserung erzielt wird. Es handelt sich um eine Ein- kommenssteuer, da mit ihr das anlässlich des Grundstückverkaufs erzielte Einkommen ist der Vorgang Ausfluss der gesellschaftlichen Mobilität. Bei einer Haltefrist von acht Jahren handelt sich denn auch nicht um kurzfristig realisierte Gewinne, die durch die Kantone nach Art. 12 Abs. Tatsache an sich rechtfertigt eine hohe Besteuerung indessen noch nicht. Um arbeitsfreies Einkommen handelt es sich be i- spielsweise auch bei privaten Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen
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2793.1 - Motionstext
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Grundstücke weniger als zehn Jahre gehalten wurden. Dies ist aus drei Gründen nicht sinnvoll: - Erstens handelt es sich bei den Grundstückgewinnen weitgehend um arbei tsfreies Ein- kommen. - Zweitens sind alle