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1290.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1290.1 (Laufnummer 11616) MOTION DER SP-FRAKTION BETREFFEND ERHALT DER STANDORTQUALITÄTEN DES KANTONS ZUG VOM 30. NOVEMBER 2004 Die SP-Fraktion hat am 30. November 2004 folgende
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1297.01 - Bericht und Antrag des Obergerichtes und des Regierungsrates
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und in der Strafprozessordnung haben keinen Zusammenhang mit der Revision auf Bundes- ebene. Es handelt sich dabei um Änderungen, mit denen bestehende Lücken ge- schlossen bzw. wesentliche Verbesserungen stossenden Konstellationen führt. Bei den unter diesem Titel zu beschlagnahmenden Vermögenswerten handelt es sich nicht um deliktisch erlangte 14 1297.1 - 11635 Vermögenswerte, welche gestützt auf Art. 59 "Vollzugsbehörde" und von "Strafvollzugsbehörde". Mit Ausnahme der Art. 52 bis und mit 55 revStGB11 handelt es sich immer um die Sicherheitsdirektion, wenn im AT StGB von "zuständige Behörde", von "Vollzu
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1297.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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deshalb ausser Stande, bezüglich der finanziellen Folgen dieser Vorlage eine konkrete Stellungnahme zu Handen des Kantonsrates abzugeben. Die eJPK erwähnt auf Seite 6 oben, dass der Kanton Luzern den ungefähren
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1310.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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mit Zweckbindung an eigene Anstalten" in der Höhe von 919'363.05 Franken wurden nicht erfasst. Es handelte sich um eine für die laufende Rechnung kostenneutrale Zahlung an die Baudirektion. Wert 2006: Budgetwert
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1311.2 - Antwort des Regierungsrates
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des Arbeitgebers bzw. Regierungsrates gegenüber den von ihm bestellten Vor- standsmitgliedern. 3. Handelt es sich bei der vom Pensionskassenvorstand angekündigten Zinssen- kung um eine akute Massnahme zur weitergibt, bei hohen Renditen dafür auch mal 6 oder 8 gutschreibt? Bei der monierten Zinssatzsenkung handelt es sich weder um eine neue Verzins- politik noch um eine akute Massnahme, sondern um einen Entscheid
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1311.1 - Interpellationstext
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Vertreter im Pensionskassenvorstand Einfluss auf den Zinssenkungs-Entscheid genommen? Wenn ja, wie? 3. Handelt es sich bei der vom Pensionskassenvorstand angekündigten Zinssen- kung um eine akute Massnahme zur
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1317.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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Kantons Zug 1. Am 13. Januar 2002 reichte Matthias Kieffer als Vertreter der Klasse 6 b der Handelsmittelschule Zug eine Petition bezüglich Revision der Kantonsverfassung ein. Der Kantonsrat überwies die Jahren und der zunehmenden Finanzknappheit der öffentlichen Haushalte - mehr denn je gezwungen, "sein Handeln stärker als bisher nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszurichten und es an der Wirkung Ausführungen des Sicherheitsdirektors damit einverstanden, dass es sich dabei nicht um eine Nachführung handeln könne, wie sie auf Bundesebene vor einigen Jahren stattgefunden habe, sondern lediglich um eine rein
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1318.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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dar. Mit begleitenden Massnahmen bei der Einführung des Verkaufsverbotes können jedoch sowohl der Handel wie auch Eltern und andere Be- zugspersonen unterstützt werden. Vor allem das Verkaufspersonal wird ein Verkaufsverbot vor (BL, LU, SO). Während der Begriff "Verkauf" rechtlich klar definiert ist, handelt es sich beim Begriff "Abgabe" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dem je nach Erlass auch eine un-
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1319.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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beim Unterhalt von Nationalstrassen - zu diesen gehören auch die Werkhöfe - gilt einvernehmliches Handeln von kantonalen und eidgenössi- schen Stellen. Jegliche baulichen Massnahmen sind erst dann ausfü 895'000.-- inkl. MwSt. Daran beteiligt sich der Bund mit 40 % bzw. Fr. 358'000.--. Beim Kredit handelt es sich um einen Objektkredit gemäss den §§ 25 und 36 Bst. e des Finanzhaushaltgesetzes vom 28. Februar -- für die neue Sole- und Salzbeladeanlage im U3 gerechnet werden. 4.3. Finanzierung Beim Kredit handelt es sich um einen Objektkredit gemäss den §§ 25 und 36 Bst. e des Finanzhaushaltgesetzes vom 28. Februar
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1333.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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eingestellt (vgl. Seite 179). Der Kantonsrat hat das Budget mit diesen Kosten beschlossen. Beim Kredit handelt es sich um einen Ob- jektkredit gemäss § 25 des Finanzhaushaltgesetzes vom 28. Februar 1985 (BGS