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1275.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ages an die Gemeinden für den innerkantonalen, vertikalen Finanzausgleich im Rahmen der ZFA. Es handelt sich um den Planbetrag für das Jahr 2008. zu c): Weil die effektiven finanziellen Verschiebungen Franken bei die- ser Aufwandposition pauschal einzuplanen. zu d): Beim Interkantonalen Lastenausgleich handelt es sich nicht um ein Umvertei- lungsinstrument, sondern um eine Abgeltung bezogener Leistungen von nse für frühzeitige Zahlung der kantonalen Steuern sind pro Jahr mit 6 Mio. Franken geplant. Es handelt sich dabei um einen mehrjährigen Erfah- rungswert. In steigendem Ausmass sind auch Zinsen für ku
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1275.1b - Beilage, Investitionsrechnung
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2'300'000.00 2050 Landwirtschaftsamt -72'300.00 57'350.00 -1'500.00 -1'500.00 - - - - 2070 Handelsregisteramt 182'798.25 45'477.50 - - 200'000.00 600'000.00 - - Total Volkswirtschaftsdirektion 6'769'219
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1283.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. Nr. 1283.2 (Laufnummer 11680) INTERPELLATION VON KARL RUST BETREFFEND FREIZÜGIGKEIT IM PERSONENVERKEHR AB 1.6.2004: MISSBRAUCHSVERHINDERUNG MIT ERFASSEN DER KRITISCHEN BEITRAGSP
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1285.1 - Antwort des Regierungsrates
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Unterhalt der Strassen. Zu Frage 2: Bei der von Kantonsrat Bär erwähnten Zahl von 43,736 Mio. Franken handelt es sich um einen Budgetkredit des Bundes (Bundesamt für Strassen) für den Unterhalt der Nationalstrassen
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1297.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates und des Obergerichtes für die 2. Lesung
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die vorgeschlagene Lösung mit dem Text in Art 43 JStG begründen. Nach Auffassung des Jugendanwalts handelt es sich aber bei dieser Formulierung nur um einen Hinweis, dass die Kosten grundsätzlich durch den
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1297.09 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission zur 2. Lesung
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t und dem Obergericht vorgeschlagen wird, zuzustimmen. 2. § 44 Abs. 1 Personalgesetz Vorliegend handelt es sich um redaktionelle Änderungen, indem, wie bereits in allen anderen Gesetzen, die Begriffe
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1307.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2.2. Die Zuständigkeit zur Beitrittserklärung Bei der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung handelt es sich um einen inter- kantonalen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertragsinhalt hat teils Dauer der Zahlungspflicht verbindlich. Art. 14 (Liste der beitragsberechtigten Studiengänge) Hier handelt es sich lediglich um eine systematische Änderung. Der bisher in den Art. 8 und 9 erwähnten Anhang
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1307.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkan- ton gemäss Art. 5 und
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1307.2 - Antrag des Regierungsrates
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des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkan- ton gemäss Art. 5 und
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1307.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 31. Januar 2006
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des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkan- ton gemäss Art. 5 und