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1307.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
2003 beitreten, da die bisherige Vereinbarung von 1998 bis Ende September 2005 befristet war. Es handelt sich um eine Übergangslösung, weil beabsichtigt ist, die Finanzierung des gesamten Hochschulsystems
1316.13 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1316.13 (Laufnummer 12392) GESETZ ÜBER DEN GEBÜHRENTARIF IM GRUNDBUCHWESEN (GRUNDBUCHGEBÜHRENTARIF) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VOM 10. MAI 2007 Sehr g
1316.16 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
werden kann. § 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem Grundbuch- und Vermessungsamt die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
1316.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2007
werden kann. § 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem Grundbuch- und Vermessungsamt die für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
1316.15 - Ergänzender Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
ung Die Stawiko hat die Detailberatung anhand der Vorlage Nr. 1316.14 - 12393 vorge- nommen. Es handelt sich dabei um den modifizierten Antrag der vorberatenden Kommission vom 10. Mai 2007. Es werden im
1316.11 - Zusatzbericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
ung Die Stawiko hat die Detailberatung anhand der Vorlage Nr. 1316.10 - 12284 vorge- nommen. Es handelt sich dabei um den Antrag der vorberatenden Kommission vom 11. Dezember 2006. Berücksichtigt wurden vorberatende Kommission beantragt die Halbierung der Gebühren für die aufge- führten Handänderungen. Es handelt sich dabei namentlich um Handänderungen innerhalb Familien (z.B. zwischen Eheleuten und Lebenspartnern
1322.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
b) Redaktionelle Anpassungen. Keine materielle Änderung. Abs. 2 Bst. c (bisher Abs. 3 Bst. c) Es handelt sich hier um den Hauptrevisionspunkt. Bst. c wird vorerst redaktionell um- gestaltet. Materiell wird einen gros- sen Aufwand darstellt. Abs. 2 Bst. e (bisher Abs. 5) Redaktionelle Überarbeitung. Es handelt sich hier um eine weitere Bestimmung, um allfällige Interessen der Betrof- fenen angemessen zu b
1322.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
erhalten. Die Formulierung „…. wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird. ….“ gab Anlass zu Fragen. Es handelt sich dabei um einen bewährten, allseits bekannten Rechtsbegriff. Er sagt aus, dass es einer nach
1325.2 - Antwort des Regierungsrates
Schädigung muss widerrechtlich sein. Unterlassungen sind nur rechtswidrig, wenn eine Rechts- pflicht zum Handeln bestand. Die Verschuldenshaftung bedarf zudem der Absicht oder Fahrlässigkeit, die Kausalhaftung
1324.1 - Interpellationstext
15 in wenigen Jahren um ein interessantes und entwick- lungsfähiges Siedlungsgebiet der Stadt Zug handeln dürfte. Ein Stehen lassen der alten Gebäude bedeute, dass nur noch „L“-förmig darum herum gebaut

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