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1468.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1468.2 (Laufnummer 12311) INTERPELLATION VON MONIKA BARMET, KARL KÜNZLE, KARL NUSSBAUMER UND BRUNO PEZZATTI BETREFFEND VERKEHRSSITUATION IN MENZINGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER PLA
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1475.2 - Antwort des Regierungsrates
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Leistungseinstufungen wird im Kan- ton Zug und auf interkantonaler Ebene gehandelt. Wie oben erwähnt handelt es sich 10 auf kantonaler Ebene um den Einsatz von ESP, IEF, um Absprachen der Lehrperso- nen un in Konolfingen - besteht aus einem computerba- sierten Test und einem Papiertest. Bei diesem Test handelt es sich um eine berufsbezogene Eignungsabklärung für Schülerinnen und Schüler, die sich um eine
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1474.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Unabhängig davon, ob dieser Vorent- scheid durch den Vorsitzenden oder durch die Behörde gefällt wird, handelt es sich bei diesem Entscheid zudem um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs
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1473.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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n ausländischen Jugendlichen sollen so bereits frühzeitig die ausländerrechtlichen Folgen ihres Handelns - nämlich die Gefährdung ihres Anwesen- heitsrechtes in der Schweiz - aufgezeigt werden (vgl. dazu
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1478.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Spitalfragen
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bis 20. September 2006; 19. September 2006: Verabschiedung der Vorlage durch den Regierungsrat zu Handen Kantonsrat; 25. September 2006: Versand an den Kantonsrat und an- schliessend Medienkonferenz). Die ement beim Zentralspital 1.3.1 Komplexität und Führungsverantwortung Beim Projekt Zentralspital handelt es sich um ein Geschäft von erheblicher versor- gungs- und finanzpolitischer Tragweite. Grosse B punkte, desto präziser sind die Informationen und desto umfangreicher die Steuerungsmöglichkeiten. Es handelt sich hier um eine Eventualposition, die noch nicht vollständig evaluiert ist und evtl. tiefer als
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1483.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Kosten-/Nutzenverhältnis, was Fehlanreize eliminiert bzw. ei- nen verstärkten Anreiz zu wirtschaftlichem Handeln schafft. Der Umfang der Effi- zienzgewinne lässt sich noch nicht beziffern, da allfällige Reform- Kosten-/Nutzenverhältnis, was Fehlanreize eliminiert bzw. einen verstärkten Anreiz zu wirtschaftlichem Handeln schafft. Der Umfang der Effizienzgewinne lässt sich noch nicht beziffern. Die nachfolgende Tabelle -2.26 32 Betrag ist geschätzt, keine genauen Zahlen bekannt. 33 Keine genauen Zahlen bekannt. Es handelt sich um vernachlässigbare Beträge. 34 Umsetzung der neuen Aufgabenteilung erfolgt in einer separaten
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1483.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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rsicherung vom 29. Januar 1993 Diese Kosten werden neu durch die Wohnsitzgemeinden getragen. Es handelt sich dabei um den Mindestbetrag von derzeit CHF 425.– pro Jahr, der bei zahlungsunfä- higen Personen
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1483.02 - Antrag des Regierungsrates
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Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung im Sinne von § 34 dieses Gesetzes an eine Schule, die keiner Vereinbarung
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1344.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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zum hauptamtlichen Lehrpersonal – hohen Kosten im Konto 30105 «Besoldung Aushilfspersonal» auf. Es handelt sich um einen Spezialfall, weil über dieses Konto rund 120 Lernende vom Kanton für ihre mehrwöchigen Zinsberechnung durch die Finanzkontrolle überprüfen zu lassen. Bei der «pauschalen Steueranrechnung» handelt es sich im Wesentlichen um einen Sonderfall von Steuerausscheidungen, bei welchem sich das Aufwand- etwa halbiert worden ist, weil ein Teil davon den einzelnen Fonds gutgeschrieben worden ist. Dabei handelt es sich nicht um die Verwendung von Fondsvermögen, sondern um eine Umschichtung innerhalb der Se
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1335.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2002 wurde eine erfolgswirksame Korrekturbuchung im Umfang von 5.5 Mio. Franken vorgenommen. Es handelte sich damals um fehler- hafte Abgrenzungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002, welche sich über diese genaue Differenz kann Jahr für Jahr nachvollzogen werden und beträgt insgesamt Fr. 1'806'770.–. Dabei handelt es sich um einen Mehraufwand des Kantons, von welchem die bezugsberechtigten Einwoh- nergemeinden die Rech- nung 2005 nicht. 3. Zuständigkeit Bei den Beiträgen gemäss Ziffer. 2.1., 2.2. und 2.3. handelt es sich um neue einmalige Ausgaben. Soweit die Beitragsleistungen Fr. 500'000.– nicht übersteigen