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1382.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Interkantonalen Geschäftsprüfungskommission für das PHZ-Konkordat. Im März 2006 sollte ein GPK-Bericht zu Handen der Kantonalen Parlamente vorliegen. Die Stawiko wird dieses Geschäft zur gegebenen Zeit für die en Geschäftsprüfungskommission für das FHZ-Konkordat. Im Frühjahr 2006 sollte ein GPK-Bericht zu Handen der Kantonalen Parlamente vorliegen. Die Stawiko wird dieses Geschäft zur gegebenen Zeit für die
1384.2 - Antwort des Regierungsrates
für die Rechts- sicherheit unverzichtbar sind, der demokratischen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns dienen oder für spätere Generationen authentisches, unverfälschtes Quellenmaterial für den historischen initiierten Projekten, die wegen des Archivgesetzes in Gang gekommen wären, kann keine Rede sein. Es handelt sich um archivischen Alltag, um ganz normales Verwaltungshandeln, das mit weiter fortschreitender
1383.1 - Motionstext
Diese Motion ist gemäss Empfehlung 2 des Büros des Kantonsrates vom 25. August 2005 motionsfähig. Es handelt sich einerseits um vorbereitende Massnahmen für eine Kantonsratsvorlage und andererseits um eine
1407.2 - Antwort des Regierungsrates
(siehe Vorlage Nr. 1407.1 - 11946). A. Vorbemerkungen zu den BLN-Gebieten Bei den BLN-Gebieten handelt es sich um ein nationales Inventar gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über auf eigene Initiative die Eidgenössische Kommission für Natur- und Heimatschutz (ENHK) ein. Dabei handelt es sich beide Male um ein freiwilliges Gutachten, welches nicht wegen direkter Anwendung von Bundesrecht
1412.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
erspart den handelnden Mitarbeitenden der Polizei den oft nicht einfachen Entscheid, ge- stützt auf welche Bestimmungen - Polizeigesetz oder Strafprozessordnung - im Ein- zelfall zu handeln ist. Deshalb polizeilichen Handelns im Bereich der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Beseitigung bereits eingetretener Störungen. Dabei kann polizeiliches Handeln auf verschiedenste zugleich Schranke staatlichen Handelns ist somit immer das jeweils geltende Recht62. Dieser Grundsatz setzt natürlich eine genügen- de Normendichte voraus: Damit der Staat handeln kann, müssen genügend und
1412.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
des Sicherheitsdirektors überzeugen lassen, dass polizeiliches Handeln gemäss Polizeigesetz nie anlassfrei erfolgen kann. Polizeiliches Handeln dient immer zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe. Dies einem Gesetz im formellen Sinne verankert sein müssen. So sollen die Grundsätze des polizeilichen Handelns beschrieben werden, die polizeilichen Massnahmen werden aufgeführt, die im Wesentlichen bestehen (VKD) und die Sicherheitsassistenten in bestimmtem Umfang hoheitliche polizeiliche Kompetenzen. Es handelt sich also um „Polizeiorgane“ im Sinne des Ordnungsbussengesetzes. Die so in den Gemeinden erhobenen
1412.02 - Antrag des Regierungsrates
eingetretener erheblicher Störungen notwendig sind. § 6 Adressaten des polizeilichen Handelns 1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen Personen, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein anderes Organ zuständig ist oder dieses im Einzelfall nicht rechtzei- tig handeln kann. 2. Abschnitt Polizeiliches Handeln A. Grundsätze § 3 Gewaltmonopol Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse im Bereich polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache sowie gegen diejenige Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier oder die Sache hat. 3 Polizeiliches Handeln kann sich gegen
1411.2 - Antwort des Regierungsrates
Auch personalpolitisch hat der Vorstand gezeigt, dass er aufkommende Span- nungen ernst nimmt und handelt (vgl. vorn Ziff. 1.1). Die zweckgemässe Verwendung 6 1411.2 - 12038 der öffentlichen Gelder ist deshalb
1412.03b - Beilage 2
Sondernutzung des öffentlichen Raums ergeben und für die kein hoheitliches bzw. polizeilich-hoheitliches Handeln notwendig ist. • Die Zuger Polizei bietet Instruktionen an, damit Veranstalter die mit dem Anlass
1448.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Ausgangslage Bei der Interkantonalen Vereinbarung über die Ankerkennung von Ausbildungsab- schlüssen handelt es sich um ein bewährtes Konkordat aus dem Jahre 1993, wel- chem alle Kantone beigetreten sind. Unsere

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