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1413.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Hingegen steht dem Kanton ein Rückgriffsanspruch ge- genüber dem widerrechtlich und schuldhaft handelnden Dritten zu in dem Umfang, in dem der hilfeleistenden Person Schadenersatz geleistet worden ist sind. Massgebend ist vielmehr die vernetzte Wirkung der lokalen, regionalen oder kan- tonsweit handelnden Polizistinnen und Polizisten. Die räumliche Nähe sowie die en- ge Vernetzung dieser verschiedenen Polizeibereich. Das Polizeigesetz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Grund- sätze des polizeilichen Handelns sowie auf die Regelung der zulässigen polizeilichen Massnahmen und des polizeilichen Zwangs. Gegenstand
1413.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
des Sicherheitsdirektors überzeugen lassen, dass polizeiliches Handeln gemäss Polizeigesetz nie anlassfrei erfolgen kann. Polizeiliches Handeln dient immer zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe. Dies einem Gesetz im formellen Sinne verankert sein müssen. So sollen die Grundsätze des polizeilichen Handelns beschrieben werden, die polizeilichen Massnahmen werden aufgeführt, die im Wesentlichen bestehen (VKD) und die Sicherheitsassistenten in bestimmtem Umfang hoheitliche polizeiliche Kompetenzen. Es handelt sich also um „Polizeiorgane“ im Sinne des Ordnungsbussengesetzes. Die so in den Gemeinden erhobenen
1413.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu flicht Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehöri- ge
1413.06 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu flicht Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehöri- ge
1413.02 - Antrag des Regierungsrates
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu flicht Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 3 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehöri-
1413.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Das Polizeigesetz aktualisiert die Rechtsgrundlagen in Bezug auf die Grundsätze des polizeilichen Handelns sowie der Regelung der zulässigen polizeilichen Mass- nahmen und des polizeilichen Zwangs. Im P Anträge 1. Grundsätzliche Vorbemerkung Beim Polizeigesetz und beim Polizei-Organisationsgesetz handelt es sich um zwei komplexe Gesetzeswerke, welche von Fachleuten sorgfältig ausgearbeitet und von einer
1413.03b - Beilage 2
Sondernutzung des öffentlichen Raums ergeben und für die kein hoheitliches bzw. polizeilich-hoheitliches Handeln notwendig ist. • Die Zuger Polizei bietet Instruktionen an, damit Veranstalter die mit dem Anlass
3281.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbau und Gewässer
nicht mit dem Betrag für Unvorherge- sehenes gleichzusetzen. Bei der Position «Unvorhergesehenes» handelt es sich um effektiv 3281.3 - 16785 Seite 3/4 versteckte Risiken, die bei einem bestehenden Gebäude
1491.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
abzu- lehnen; er ist nicht durchführbar. Müssen Massnahmen umgesetzt werden, so ist ein rasches Handeln angezeigt. Letzteres ist nur machbar, wenn die Kompetenzen beim Regierungsrat verbleiben. Kommt hinzu
1493.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
.........................................16 1493.1 - 12254 2 1. Vorbemerkungen Beim Budget 2007 handelt es sich um das letzte der zu Ende gehenden Legislatur- periode, welches von der erweiterten Stawiko Vergleich zu den Vorjahren weniger Aufwand ausgewiesen, was bei den Analysen zu berücksichtigen ist. Es handelt sich insgesamt um rund 10 Mio. Franken. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Kosten in der internen der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sind, was beim Vorjahresvergleich zu berück- sichtigen ist. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Konten: - Nr. 39008 Verrechnete Miet- und Nebenkosten, - Nr.

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