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1346.10 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
ersetzen, da die in § 33 vorgesehene Übergangsregelung diese Bezeich- nung nicht verdiene. In der Tat handelt es sich bei der Übergangsregelung, wie sie in § 33 verankert werden soll – sowohl begrifflich als bereits für das kommende Jahr eine vorzeitige Pensionierung im Alter von 59 Jahren geplant hatten. Es handelt sich dabei vorwiegend um Frauen mit einem älteren Partner, der nicht mehr erwerbstätig ist. Um den
1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Finanzdirektion neben den Stellung- nahmen zu Anträgen mit finanziellen Auswirkungen neu auch zu Handen der Staatswirtschaftskommission und des Kantonsrates einen Finanzstatus mit Gesamtauswirkungen von betriebswirtschaftlich notwendigen kalkulatorischen Abschreibun- gen linear vorgenommen werden. Dabei handelt es sich jedoch um die interne Betriebsbuchhaltung. 12 1367.1 - 11808 • Aus finanzpolitischer Sicht von Tatbeständen regeln, ohne Rücksicht auf einen bestimm- ten Einzelfall oder auf eine Person. Es handelt sich dabei um die Verfassung oder ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinn (siehe BGE 125 I
1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
§ 35 Abs. 1 wurde argumentiert, dass der Regierungsrat nicht ausschliesslich Nachtragskredite zu Handen des Kantonsrates verabschiede. Die Kommission hat einem entsprechenden Antrag wie folgt stattgegeben: Î § 35 Abs. 1: Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates. Bezüglich § 35 Abs. 2 Bst. b will eine Kommissionsmehrheit bei Grundstück- geschäften Beschaffung eines Polizeifahrzeuges verdeutlicht werden: Beim Ersatz eines bestehenden Fahrzeuges handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, weil die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Fahrzeuge angewiesen
1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
den Regierungsrat zu Handen des Kantons- rates weiter. 2 Das Verwaltungsgericht erstellt das Budget für die Verwaltungsgerichts- behörde und leitet es an den Regierungsrat zu Handen des Kantonsrates wei- rat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat entscheidet über a) die Finanzstrategie und den Finanzplan; Auswirkungen Stellung; e) erstellt einen Finanzstatus mit Gesamtauswirkungen von neuen Vorlagen zu Handen der Staatswirtschaftskommission und des Kantonsrates; f) beschafft die finanziellen Mittel; g) b
1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
den Regierungsrat zu Handen des Kantons- rates weiter. 2 Das Verwaltungsgericht erstellt das Budget für die Verwaltungsgerichts- behörde und leitet es an den Regierungsrat zu Handen des Kantonsrates wei- Regierungsrat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Kredite und die Jah- resrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat entscheidet über a) die Finanzstrategie und den Finanzplan; Auswirkungen Stellung; e) erstellt einen Finanzstatus mit Gesamtauswirkungen von neuen Vorlagen zu Handen der Staatswirtschaftskommission und des Kantonsrates; f) beschafft die finanziellen Mittel; g) b
1367.2 - Antrag des Regierungsrates
den Regierungsrat zu Handen des Kantons- rates weiter. 2 Das Verwaltungsgericht erstellt das Budget für die Verwaltungsgerichts- behörde und leitet es an den Regierungsrat zu Handen des Kantonsrates wei- rat 1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget, die Nachtragskredite und die Jahresrechnung zu Handen des Kantonsrates; 2 Der Regierungsrat entscheidet über a) die Finanzstrategie und den Finanzplan; Auswirkungen Stellung; e) erstellt einen Finanzstatus mit Gesamtauswirkungen von neuen Vorlagen zu Handen der Staatswirtschaftskommission und des Kantonsrates; f) beschafft die finanziellen Mittel; g) b
1367.7 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
der notwendigen Mittel für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben, darf der Staat privatrechtlich handeln (BGE 120 II 326 E. 2d; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf Partnerwahl-, Inhalts-, Aufhe- bungs- und Formfreiheit) existiert im öffentlichen Recht nicht. Ein Handeln nach Belieben ist ausgeschlossen (August Mächler, a.a.O., S. 169 ff.). 1367.7 - 12142 7 Finanzielle Verordnung regeln. Es ist äusserst fraglich, ob dies dem Anliegen nach trans- parentem staatlichen Handeln dient. Der Regierungsrat beantragt deshalb, Verfügungen generell von der Pflicht zur Kol- lektiv
1413.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu flicht Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehöri- ge
1413.08 - Zusatzbericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1412.8/1413.8 (Laufnummer 12246) POLIZEIGESETZ UND GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER POLIZEI (POLIZEI-ORGANISATIONSGESETZ) ZUSATZBERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSIO
1425.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1425.3 (Laufnummer 12159) ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER NEBENAMTLICHEN BEHÖRDENMITGLIEDER (NEBENAMTSGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DER VORBERATENDEN KOMMISSION VO

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