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3075.01 - Regierungsratsbeschluss vom 22. Februar 2022
auseinander. Am 24. März 2020 verfasste der Regierungsrat einen entsprechenden Bericht und Antrag zu Handen des Kantonsrats. Dieser sah einerseits gegen Osten eine wesentliche Erweiterung vor, denn in der aufgrund einer anderen Interessengewichtung aufzuheben. Beim angefochtenen richtplanerischen Beschluss handelt es sich denn auch nicht um ein konkretes Bauprojekt, das im Einzelnen abschlies send auf die Übe Kiesanteil der Grundmoräne von 30 % ein Kiesvo Seite 8 lumen von 5,5 Mio. m3 (fest) resultieren. Es handelt sich dabei um erhebliche Differenzen in einem für die planerische Beurteilung we sentlichen Punkt
3075.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr
auf 300 000 m3 jährlich beschränkt wird. Damit zeige der Kantonsrat klar, dass mit den noch vor- handenen Kiesreserven haushälterisch umzugehen sei. Gleich argumentierte ein weiteres Mitglied, aber der
3076.2 - Antwort des Regierungsrats
s über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Im Übrigen handelt es sich beim genannten Urteil um einen Leitentscheid, der in Voll-, d. h. Fünferbeset- zung getroffen günstig. Seite 4/6 3076.2 - 16660 Bei den elf Zuger Wasserkraftwerken mit ehehaften Wasserrechten handelt es sich bei sechs um Kleinanlagen (weniger als 10 MW Leistung) und bei fünf um Kleinstanlagen (weniger
3075.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
(BLN), sowie im kantonalen Landschaftsschongebiet und in der gemeindlichen Landschaftsschutzzone. Es handelt sich um eine intakte Landschaft in einem zusammenhängenden Landschaftsraum mit vielen wertvollen letzten Jahren im Rahmen des Vernetzungsprojektes Landschaft Cham (LEK) wieder besser vernetzt. Es handelt sich um ein Feuchtgebiet, welches einen wertvollen Le- bensraum bietet z.B. für die standortgerechten der Trinkwasserreserven um rund 20 Prozent gerechnet. Gemäss hydrogeologischer Karte der Schweiz handelt es sich beim Gebiet um eines der wenigen Grundwasservorkommen in der Region, welches eine geringe
3092.3 - Bericht und Antrag erw. Staatswirtschaftskom.
der die Kantone ver- pflichtet werden, Beiträge zu entrichten. Durch diese neue Rechtsgrundlage handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, für die kein Nachtragskredit notwendig ist . Seite 2/12 3080.3/3090 llen. Die Kreditausfallgarantie hat keine unmittelbaren Ausgaben für den Kan- ton zur Folge. Es handelt sich dabei um eine Eventualverpflichtung, die im Anhang zur Jahres- rechnung auszuweisen ist. Die August 2020 möglich. Die Bürgschaft hat keine unmittelbaren Ausgaben für den Kanton zur Folge. Es handelt sich dabei um eine Eventualverpflichtung, die im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen ist. Die Auswahl
3092.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bei einem Separatfonds nach § 9 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. August 2006 (FHG, 611.1) handelt es sich um einen formell ausgeschiedenen, rechtlich nicht verselbststän- digten Teil des Staatsvermögens e . Der Epidemie- und Pandemiefonds ist ein Teil der Paketlösung von COVID-19-Massnahmen. Dabei handelt es sich um ein sorgfältig austariertes Bündel von steuerlichen und sozial - und gesundheitspolitischen
3102.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Wohlbefinden der älteren Menschen und ihre gesellschaftliche Partizipation. Bei der «Altershilfe» handelt es sich um Hilfestellungen und Dienstleistungen für die ältere Be- völkerung. Die Altershilfe wird 3/20, 2020; Hrsg: Bundesamt für Sozialversicherungen, Seite 9. 3102.2 - 16594 Seite 3/8 Einerseits handelt es sich dabei um Leistungen, die an das biologische Alter gebunden sind (wie z.B. Ergänzungsleistungen
3103.1a - Beilage RRB betr. Abfederung negativer finanzieller Auswirkungen (COVID-19) bei Startup-Unternehmen im Kanton Zug
Finanzielle Auswirkungen Bei der Kreditausfallgarantie in der Höhe von maximal fünf Millionen Franken handelt es sich um eine Eventualverpflichtung, welche im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt werden wird
3103.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bürgschaft sind beim Kanton keine zusätzlichen Personalstellen not- wendig. Bei einer Bürgschaft handelt es sich um eine Eventualverpflichtung, welche gemäss § 12 Abs. 1 Bst. f FHG im Anhang zur Jahresrechnung
3105.2 - Antwort des Regierungsrats
sicherge- stellt, dass zu jeder Zeit eine normgerechte Signalisierung, Markierung und Beleuchtung vor- handen war. 2. b) Wie sieht dazu die Unfallstatistik aus? Im Vergleich zur Periode vor dem Umbau des Knotens konkrete Situation auf der Baarerstrasse–Zuger- strasse im Besonderen? Bei der Baarer- und Zugerstrasse handelt es sich um einen Strassenabschnitt, welcher sich im Laufe der letzten Jahrzehnte stetig verändert

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