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3106.1 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Vorlage Nr. 3106.1 Laufnummer 16333 Kantonsratsbeschluss betreffend Kenntnisnahme der von der Konkordatskommission im Jahr 2019 behandelten Geschäfte gemäss § 21 Abs. 4 GO KR Bericht und Antrag der Ko
3107.1 - Motionstext
ganz korrekten Praxis im Kantonsrat erfolgt bei Standesinitiativen regelmässig nur eine Lesung. Es handelt sich scheinbar um eine langfristige Praxis, welche kaum mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmt
2996.1a - Beilage Bericht GSK
Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geld- spielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein, noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein 73 Abs. 3 GSK). Diese Bestimmung stellt sicher, dass auch in den Bereichen des nicht hoheitlichen Handelns der interkantonalen Behörde (Mietverträge, Man- datsverhältnisse, Versicherungsverträge, weitere Genehmigung durch die Bundesversammlung erfolgen (Art. 172 Abs. 3 und Art. 186 Abs. 3 BV).10 Beim GSK handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. von Art. 48 Abs. 1 BV, welcher sowohl rechtsetzende
2996.2a - Konkordatstext (GSK)
Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und
2996.4c - Beilage Stellungnahme Regierungsrat
September 2019 (vgl. Beilage) de tailliert Stellung. Einleitend wies er darauf hin, dass die zu Handen der Ratifikation beschlosse nen Entwürfe das Ergebnis eines breit abgestützten politischen Prozesses
2996.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Vernehmlassungen in die Verhandlungen eingebracht hatten, keinen Eingang in den durch die FDKL zu Handen der Kan- tone verabschiedeten Konkordatstext gefunden hätten. So seien namentlich die vier nachste- xtes seien letztlich aber auch Kompromisse einzugehen und Mehrheiten ent- scheidend. Dass der zu Handen der kantonalen Parlamente verabschiedete Konkordatstext je- denfalls eine ausgewogene, zweckmässige
2996.4b - Beilage Stellungnahme FDKL
Gerne lasse ich lhnen diese Stellungnahme zukommen. Einleitend weise ich darauf hin, dass die zu Handen der Ratifikation beschlossenen Entwürfe das Ergebnis eines breit abgestützten politischen Prozesses ehörde. Es handelt sich auch hier um GSK-Materie. Eine abweichende Regelung ist nicht mög- lich. 1.1.7. Verwendung des Begriffs <Schweizer Sport> statt <Nationaler Sport> (etc.). Es handelt sich auch hier gen). Es handelt sich um GSK-Materie, eine abweichende Regelung in der IKV ist nicht mög- lich. 1.2.2. Sportförderbeiträge seien auf (total) max. 50 Mio. Franken p.a. zu begrenzen Es handelt sich um G
2996.3a - Konkordatstext (IKV)
Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und
3011.2b - Beilage Aktionärbindungsvertrag
anstelle der Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Kaufrecht an den Aktien der vertragswidrig handelnden Partei zu 80 % des wirklichen Wertes dieser Aktien geltend machen. Dabei gelten die Bestimmungen Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8002 Zürich, eingetragen im Handelsregister des Kantons Zürich unter der Firmennummer CHE-108.954.688 (nachfolgend «EKZ»); – Kanton Aargau Beteiligung an der Axpo Holding AG (nachfolgend «die Gesellschaft»). Die Gesellschaft ist eine im Handelsregister des Kantons Aargau unter der Firmennummer CHE-101.846.968 eingetragene Aktiengesellschaft mit
3011.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Vorlage Nr. 3011.3 Laufnummer 16256 Kantonsratsbeschluss betreffend Ablösung des NOK-Gründungsvertrags durch einen Aktionärbindungsvertrag der Aktionäre der Axpo Holding AG Bericht und Antrag der Konk

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