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711.31-21-1.de.pdf
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öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 24. Februar 2023) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kanto
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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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technischen Normen defi- niert. 6 721.53 2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimm- ten Ursprung oder Produzenten teilen sie der zuständi- gen kantonalen Stelle mit. Diese leitet sie dem Interkantonalen Organ zu- handen des Bundes weiter. § 39 Archivierung 1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – R Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen e folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungs- delegationen; b) Förderung des Informations-
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung an eine Schule, die keiner Vereinba- rung untersteht, regelt und übernimmt Vorgesetzter des Rektors. 21 412.11 3 Er leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fällen handelt er für die Schulkommission und orientiert sie anschliessend über die getrof- fenen Massnahmen. 4
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1 7) SR 784.40 10 153.3 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19641) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
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711.31-20-1.de.pdf
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öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung an eine Schule, die keiner Vereinba- rung untersteht, regelt und übernimmt ist Vorgesetzter des Rektors. 3 Er leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fällen handelt er für die Schulkommission und orientiert sie anschliessend über die getrof- fenen Massnahmen. 4