Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

4171 Inhalte gefunden
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
sowie Arbeitsverweigerung von In- haftierten im Strafvollzug; l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten; m) Aufnahme unerlaubter Personal ohne vorgängi- ge Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn soforti- ges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltsleitung verfügt nachträglich
414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden die- se nur teilweise im Rahmen der
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
wohnhaft sind. Diese können ohne Wartefrist einreichen. Als Nachweis des Firmen- sitzes ist ein Handelsregisterauszug einzureichen. 2 421.11 Art. 5 Gesuchstellende ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug für die Herstellung und die Postproduktion können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind. 3 421.11 III. Verfahren Art. 7 Verfahren im Allgemeinen 1 Der Kanton Zug lässt
3244.1 - Antwort des Regierungsrats
nicht um neue Perspektiven im Sinne von neuen Berufen oder einem radikalen Branchenwechsel. Meistens handelt es sich für die Personen da- rum zu erfahren, welche (kleinen) Schritte sie unternehmen müssen/können
3251.2 - Antwort des Regierungsrats
Verfügung steht. Es ist vorgesehen, die zwölf Umsignalisationen noch in diesem Jahr zu realisieren. Es handelt sich um folgende Rechtsabbiegebeziehungen an Lichtsignalanlagen: Eigentum Bundesamt für Strassen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch