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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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sowie Arbeitsverweigerung von In- haftierten im Strafvollzug; l) Geld- oder Warenspiele, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Inhaftierten; m) Aufnahme unerlaubter Personal ohne vorgängi- ge Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn soforti- ges Handeln im Interesse eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. Die Anstaltsleitung verfügt nachträglich
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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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Zusammenhang mit der Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden die- se nur teilweise im Rahmen der
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
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251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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wohnhaft sind. Diese können ohne Wartefrist einreichen. Als Nachweis des Firmen- sitzes ist ein Handelsregisterauszug einzureichen. 2 421.11 Art. 5 Gesuchstellende ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Zug für die Herstellung und die Postproduktion können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind. 3 421.11 III. Verfahren Art. 7 Verfahren im Allgemeinen 1 Der Kanton Zug lässt
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3244.1 - Antwort des Regierungsrats
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nicht um neue Perspektiven im Sinne von neuen Berufen oder einem radikalen Branchenwechsel. Meistens handelt es sich für die Personen da- rum zu erfahren, welche (kleinen) Schritte sie unternehmen müssen/können
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3251.2 - Antwort des Regierungsrats
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Verfügung steht. Es ist vorgesehen, die zwölf Umsignalisationen noch in diesem Jahr zu realisieren. Es handelt sich um folgende Rechtsabbiegebeziehungen an Lichtsignalanlagen: Eigentum Bundesamt für Strassen