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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
wohltätigen Zwecken (Art. 5 ff. des Bundesgesetzes); 2. Gesuche um Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Prämi- enlosen (Art. 28 des Bundesgesetzes); 1) BGS 111.1 2) SR 935.51 GS 21, 159 1 942.41 3 1000.–. 1.3. Prämienanleihen § 10 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur an Bewerber erteilt, die vertrauenswürdig sind und über einen guten Leu- dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und der Zweck durch eine Gabenlotterie nicht erreicht werden könnte. § 4 * Verhältnis zu anderen
942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Geltungsbereich Öffnungszeiten 1 Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detail- handels mit Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten. 1) BGS 111.1 2) SR 822.11 GS 27, 847 1 942.31 Januar 18941) und in Vollziehung des Bundesge- setzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19642), * beschliesst: § 1 Öffentliche Ruhetage und Feiertage 1 Februar 19826). d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 31. Oktober 19667). § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
826.11 - Spitalgesetz
ngen für das Kantonsgebiet einheitlich fest. Kommen sie diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nach, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle. 3 Die Standortgemeinden sind im übrigen Bereich der Langzeitpflege
414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu- handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Im Langzeitgymnasium darf das
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu- le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu- te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes- tens d
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur- teilen
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
sicherzustellen, c) den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen, d) Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewin- nung und erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten. Art. 32 Verlust 1 Weist eine Teilschule in der J
414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
Lehr- personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti- sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch. 2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung

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