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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 27. September 2024) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 E
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
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942.41 - Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz)
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wohltätigen Zwecken (Art. 5 ff. des Bundesgesetzes); 2. Gesuche um Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel mit Prämi- enlosen (Art. 28 des Bundesgesetzes); 1) BGS 111.1 2) SR 935.51 GS 21, 159 1 942.41 3 1000.–. 1.3. Prämienanleihen § 10 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen wird nur an Bewerber erteilt, die vertrauenswürdig sind und über einen guten Leu- dass es sich um eine gemeinnützige oder wohltätige Unternehmung von mindestens kantonaler Bedeutung handelt und der Zweck durch eine Gabenlotterie nicht erreicht werden könnte. § 4 * Verhältnis zu anderen
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942.31 - Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
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Geltungsbereich Öffnungszeiten 1 Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detail- handels mit Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten. 1) BGS 111.1 2) SR 822.11 GS 27, 847 1 942.31 Januar 18941) und in Vollziehung des Bundesge- setzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19642), * beschliesst: § 1 Öffentliche Ruhetage und Feiertage 1 Februar 19826). d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 31. Oktober 19667). § 8 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
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826.11 - Spitalgesetz
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ngen für das Kantonsgebiet einheitlich fest. Kommen sie diesen Aufgaben nicht zeitgerecht nach, handelt der Regierungsrat an ihrer Stelle. 3 Die Standortgemeinden sind im übrigen Bereich der Langzeitpflege
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu- handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Im Langzeitgymnasium darf das
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Diploms einer drei jährigen anerkannten Diplommittelschu- le (DMS) oder einer anerkannten Handelsmittelschule und Berufsleu- te, die über eine Berufsmaturität oder einen Abschluss einer mindes- tens d
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, 2 411.217 d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur- teilen
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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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sicherzustellen, c) den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen, d) Entwicklungs- und Finanzpla- nung, c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zu- handen des Konkordatsrats, d) Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewin- nung und erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten. Art. 32 Verlust 1 Weist eine Teilschule in der J
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414.367 - Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement)
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Lehr- personen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogischdidakti- sche Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch. 2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwortung