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414.368 - Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Kanton Zug 414.368 Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen) Vom 2. September 2005 (Stand 16. M
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
Servitutenprotokoll übernommenes Recht be- streitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat. 2 Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft auf- genommene Ansprache, oder weicht eine
215.35 - Gesetz über den Gebührentarif im Grundbuchwesen (Grundbuchgebührentarif)
werden kann. § 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 1 Die Parteien, die Urkundspersonen und das Handelsregisteramt haben dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) die für die Berechnung der Gebühren e
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über die Herstellung, den Handel und die Abgabe von Heilmitteln (Heilmittelverordnung) vom 25. November 198027); b) der Regierung
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
tigung hat, meldet dies unverzüglich der Wildhut via Einsatzleitzentrale der Zuger Poli- zei. 2 Handelt es sich um einen in der Praxis nachvollziehbaren Ansprechfehler, erfolgt kein Anzeigeverfahren. In
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
verletzt, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft. * 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse. § 38 Ausschluss von der Jagdausübung 1 Wer wegen einer
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug 212.315 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordatsrat der Zentral
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Aufsicht desjenigen Gemeinwesens un- terstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. 2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Auf- sichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetra- gen. 3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver- fügung hat konstitutive Wirkung. * 2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei- nem Konkordatskanton, welcher
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwend- bar. 2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind an- wendbar.
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Auflösung 1 Die Auflösung der Gesellschaft regeln die Statuten. 2 Mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft. 3 Die Staatskanzlei Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Lö- schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt ist. Sie veröffentlicht ih- re Feststellung im Amtsblatt und bereinigt die Gesetzessammlungen

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