-
414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
-
gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom – Abteilungen Handel und Berufsmaturität § 6 Prüfungszweck Abteilung Handel 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten 3. Handelsdiplom – Abteilungen Handel und Berufsmaturität § 6 Prüfungszweck Abteilung Handel § 7 Prüfungszweck Abteilung Berufsmaturität § 8 Organisation bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. 6 414.151.1 § 16 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungs- ausweis im Sinne von Artikel 16.2
-
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
ger Arbeits- und Berufserfahrung, d) eine Berufsmaturität, e) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung, f) einen Abschluss einer mindestens
-
415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
ulausweis mit mindestens dreijähri- ger Arbeitserfahrung, d) ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, e) ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)11); f) die zuständige Behörde für die Zustellungen gerichtli- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lu- gano-Übereinkommen). 4 Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe kann die öffent- liche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen. 3 Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder al- ternativ
-
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
-
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
-
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
-
des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Art. 5 und
-
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
-
mit den entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen2) vereinbar ist. * 3 Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und sind. * 2 … * 3 … * § 3 Zuständigkeiten 1 Wo in dieser Verordnung von den Direktionen die Rede ist, handelt es sich im Bereich der Justizverwaltung um die Präsidentin/den Präsidenten des Obergerichts bzw.
-
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
-
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 11. Juli 2025) Der Regieru
-
942.48 - Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
-
verursa- chen. § 16 * … § 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke 1 In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer
-
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
-
und der Handel mit alkoholhaltigen vergorenen Getränken im Rahmen der gesetzlichen Ordnung frei ausgeübt werden. § 3 Einschränkungen 1 Die freie Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und des Handels mit al- alle widersprechenden Be- stimmungen aufgehoben, namentlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 5. Juli 19846), das Gesetz über Tanzveranstaltungen