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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
praktische Weiterbil- dung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt. 4 Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Schaden zufügen würde. Sie erfolgt trotzdem, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird. 3 Ist sofortiges Handeln geboten, kann die Aufklärung anschliessend erfol- gen. § 36 Aufzeichnung 1 Über jede Patientin und
414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
die Abteilung Handel * 1 Schülerinnen und Schüler der Abteilung Berufsmatura können anstelle ei- ner Rückversetzung in die Abteilung Handel wechseln. Die Aufnahme in die Abteilung Handel erfolgt provisorisch Abs. 3 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 19901), beschliesst: 2. Abteilung Handel § 5 Promotionsfächer 1 Promotionsfächer sind: a) 4. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Wirtschaft übersteigt; d) wenn sie aufgrund einer Nichtpromotion an der Abteilung Berufsma- turität in die Abteilung Handel wechseln. § 8 Rückversetzung 1 Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
die Schülerinnen und Schüler in die psychische und soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertra- gen solche Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und b) interessieren sie sich
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Kanton Zug 215.71 Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) Vom 29. März 2012 (Stand 29. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bun
413.171 - Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin
Kanton Zug 413.171 Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin Vom 11. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführung
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Geräten zur elektronischen Kom- munikation mit der Aussenwelt; o) Spiele um Geld oder Waren, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Gefangenen; und p) Rauchen an
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
gelöscht. Die Lö- schung erfolgt automatisch, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist. Die Nutzenden können ihr Be- nutzerkonto auch selber löschen. § 8 Benut
152.31 - Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV)
hen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schwei- zerische Handelsblatt (Verordnung
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug * (Kantonsverfassung, KV) Vom 31. Januar 1894 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und § 79 der Kantonsver

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