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942.22-A1-1-1.de.pdf
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 25. Januar 20011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i beschliesst: § 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau tech- nischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (Anhang) bei. § 2 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vor- handen ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben. 2 413.16 2 Die Hospitierenden sind
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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren37); handelt es sich um Sonder- abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 1. August 2023) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Z
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den Unterhalt, namentlich Instandhaltung und kleinere Instandsetzungen
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215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
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gesetz- lichen Auftrags notwendig sind; c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsin- teressen wahren. § 16 Datenabgabe
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsge- richtes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besol- d dungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes; f) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsge- richtes. g) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem
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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu. 3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen