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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 25. Januar 20011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und i beschliesst: § 1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau tech- nischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (Anhang) bei. § 2 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Voraussetzungen dem Un- terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vor- handen ist und sie die für sie festgesetzte Gebühr entrichtet haben. 2 413.16 2 Die Hospitierenden sind
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren37); handelt es sich um Sonder- abfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren. 2 Das Amt für Umweltschutz
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 1. August 2023) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Z
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Mitteleinsatz während ihrer betriebswirtschaftlichen oder technischen Nutzungsdauer erfüllen kann. 2 Es handelt sich insbesondere um Aufwände für den Unterhalt, namentlich Instandhaltung und kleinere Instandsetzungen
215.712 - Verordnung über den Leitungskataster (Leitungskatasterverordnung, LKV)
gesetz- lichen Auftrags notwendig sind; c) Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsin- teressen wahren. § 16 Datenabgabe
153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
Kanton Zug 153.64 Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV) Vom 3. September 2024 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. c und d der Verfa
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Verant- wortlichkeitsgesetz; c) Erlass der Geschäftsordnung; d) Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsge- richtes; e) Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besol- d dungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes; f) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsge- richtes. g) Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem
332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
2 Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu. 3 Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen

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