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öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
632.1 - Steuergesetz
zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
Kanton Zug 511.61 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2025) Die Regierungen der Kantone schliessen,1) in Ausführung von Artikel 57 der Bun
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spä- testens am 31. Oktober Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsänderungen zu Handen der Kantons- regierungen; c) Überwachung und Kontrolle des Vollzuges. 4 531.17 Art. 14 AGI 1 Die
511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1
925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort Viehhandelskontrolle 1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh- handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und - abgang einzutragen ist. Die kantonale zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate): Fr. 100.– b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,
942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende des Konformitätszeichens von Produkten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51. GS 27, 91 1 942.22 2. der Herstellung n 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung
213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
Kanton Zug 213.42-A1 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) * (Anhang) Vom 14. November 2006 (Stand 1. März 2023) Der Regierungsrat des K
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
Kanton Zug 732.22-A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang) * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfä
414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung

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