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711.31-23-1.de.pdf
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öffentlichen Mitwirkung. Neben diesen Anpassungen gibt es auch Fortschreibungen des Richtplans. Dabei handelt es sich um konkrete Vorhaben, welche im Richtplan aufgeführt waren und in der Zwischenzeit (z. B
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632.1 - Steuergesetz
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zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
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511.61 - Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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Kanton Zug 511.61 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2025) Die Regierungen der Kantone schliessen,1) in Ausführung von Artikel 57 der Bun
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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c) Bis spätestens am 30. September verabschiedet die AGI-A das gemeinsame Ausbildungsprogramm zu Handen der AGI. d) Die AGI genehmigt das gemeinsame Ausbildungsprogramm bis spä- testens am 31. Oktober Kostenpauschalen gemäss Art. 17 und 18 auf Antrag der AGI; b) Beantragung von Vereinbarungsänderungen zu Handen der Kantons- regierungen; c) Überwachung und Kontrolle des Vollzuges. 4 531.17 Art. 14 AGI 1 Die
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511.115 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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der zu beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände, d) arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1
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925.21 - Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort Viehhandelskontrolle 1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh- handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und - abgang einzutragen ist. Die kantonale zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate): Fr. 100.– b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe,
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942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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Kanton Zug 942.22 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom 23. Oktober 1998 (Stand 7. April 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Inhalt 1 Die vorliegende des Konformitätszeichens von Produkten; 1) Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; SR 946.51. GS 27, 91 1 942.22 2. der Herstellung n 1 Für den Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse gebildet, das sich mittels einer Ge- schäftsordnung selbst organisiert. 2 Jede Kantonsregierung
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213.42-A1 - Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) (Anhang)
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Kanton Zug 213.42-A1 Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) * (Anhang) Vom 14. November 2006 (Stand 1. März 2023) Der Regierungsrat des K
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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Kanton Zug 732.22-A1 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang) * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfä
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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung