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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Kanton Zug 512.15 Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsve
152.4 - Archivgesetz
der authenti- schen Überlieferung, der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbar- keit staatlichen Handelns zu regeln; b) die öffentlichen Archive als Zentren der geschichtlichen Aufarbeitung zu erhalten
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kollektiv- oder Kommanditge- sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen
213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
nommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtferti- gen. § 49 * … 3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten § 50 1 Der Kantonsgerichtspräsident ist als Einzelrichter zuständig, dem Vor- mund Fahrnis und Grundstücken § 44 § 45 3.1.4. Vermögensverwaltung * § 46 § 47 § 48 § 49 * … 3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten § 50 3.3. Beaufsichtigung des Vormundes 3.3.1. Berichterstattung § 51 3.3.2. R persönliche und ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Leistungsabgeltung zugunsten dieses Kindes gemäss der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung. 2 Handelt es sich um eine Zuweisung an eine Schule, die keiner Vereinba- rung untersteht, regelt und übernimmt oder des Rektors. * 3 Sie bzw. er leitet die Sitzungen der Schulkommission. In dringenden Fäl- len handelt sie bzw. er für die Schulkommission und orientiert diese an- schliessend über die getroffenen Massnahmen
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Kreativität g) Lernen und Reflexion h) Sprache und Kommunikation i) Eigenständigkeit und soziales Handeln 2 Die Stundentafel für den Kindergarten umfasst 23 2/3 Lektionen. * 2.2.2. Stundentafel Primarstufe die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers. Beim Fach «Individuelle Förderung» handelt es sich um ein Angebot der Schule, welches ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikati- ons- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe- stehenden Unternehmen und Körperschaften sein Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikati- ons- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe- stehenden Unternehmen und Körperschaften sein
161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
Schlichtungsbehörde besteht aus mindestens zwei nebenamtlichen Schlichterinnen bzw. Schlichtern. Diese handeln als Einzelschlichterin bzw.Einzelschlichter. 4 161.4 2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und Pachtrecht § 15 Amtsführung, Zusammensetzung 1 Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung Mieter- und Vermieterschaft (§ 41 Abs. 3 GOG). 2 Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson (§ 41 Abs. 4 GOG). 3)
222.1-1-1.de.pdf
sind, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand be- steht, am Wohnsitz des Beklagten, bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem angegebenen Sitz, bei nicht eingetragenen am Sitz heute weitgehend ersetzt durch das BG vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11. 8) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung
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Anzeige kann verzichtet werden, sofern es sich bei der strafba- ren Handlung um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder Umgang zu nehmen wäre. Bei Beamten undAnge-

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