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826.117 - Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
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und Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
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412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. § 15 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungs- ausweis im Sinne von Artikel 16.2 reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten. § 8 Fächer 1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend: a) Deutsch b) Französisch c) Englisch d) Wirtschaft und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not-
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511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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Betreuungsge- biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei. Art. 6 Kriminalpolizei 1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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e verwendet werden. * 2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. * § 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen
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436.1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
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Unfall- und Haftpflichtversicherung abhängig machen; f) * die Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren; g) * die Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen und der T
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436.1-A1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Anhang: Gebührentarif)
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des Kantonstierarztes betragen: * a) * … b) * … c) * … d) Handel und Werbung mit Tieren: 1. Bewilligung für den Betrieb einer Volière und den Handel mit Tieren: Fr. 75.– 2. Bewilligung für den Betrieb einer
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – R Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen e folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungs- delegationen; b) Förderung des Informations-
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754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
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154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
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Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1