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826.117 - Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
und Ausschluss 1 Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 nur teilweise oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal- tung, so wird der Investitionsbeitrag
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver- urteilung von Strafe abzusehen wäre. § 28quater * Verbot der Annahme von
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
fung nicht bestanden haben, werden nicht mehr zugelassen. § 15 Handelsdiplom 1 Das Handelsdiplom enthält a) den Vermerk «Dieses Handelsdiplom wird vom Bund als Prüfungs- ausweis im Sinne von Artikel 16.2 reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten. § 8 Fächer 1 Für die Erteilung des Handelsdiploms sind die Noten in folgenden Fächern massgebend: a) Deutsch b) Französisch c) Englisch d) Wirtschaft und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam sowohl die Prüfungsnoten als auch die Fachnote. 3. Handelsdiplom § 6 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die not-
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Betreuungsge- biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei. Art. 6 Kriminalpolizei 1 Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
e verwendet werden. * 2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. * § 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen
436.1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
Unfall- und Haftpflichtversicherung abhängig machen; f) * die Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren; g) * die Überprüfung der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen und der T
436.1-A1 - Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz (Anhang: Gebührentarif)
des Kantonstierarztes betragen: * a) * … b) * … c) * … d) Handel und Werbung mit Tieren: 1. Bewilligung für den Betrieb einer Volière und den Handel mit Tieren: Fr. 75.– 2. Bewilligung für den Betrieb einer
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – R Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen e folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungs- delegationen; b) Förderung des Informations-
754.1 - Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
Kanton Zug 154.235 Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten Vom 13. Mai 2008 (Stand 1

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