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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
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g Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In- nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern ge-
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215.23 - Verordnung betreffend die Viehverpfändung
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Kanton Zug 215.23 Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreff
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251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
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251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten: a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachs
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511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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rung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde er- teilt Leistungsaufträge mit vierjähriger V , welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe- hörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven gen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und er- stattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht. 8 511.5 Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei- zerischen Oblig Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisa- tionsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Art. 5 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung Bestimmungen Art. 1 Pflicht zur Gründung Art. 2 Zweck der Unternehmung Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat Art. 5 Geschäftsleitung 3. Errichtung
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153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
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Kanton Zug 153.717 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt * Vom 27. Juni 2011 (Stan
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird. 6.2. Kündigung der IVSE Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu icht 1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige