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171.4 - Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
g Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des In- nern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern ge-
215.23 - Verordnung betreffend die Viehverpfändung
Kanton Zug 215.23 Verordnung betreffend die Viehverpfändung Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreff
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Kanton Zug 251.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kanto
251.12 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
Kanton Zug 251.12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG) Vom 3. März 2009 (Stand
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
bestehen zwecks Berücksichtigung der Zielset- zungen gemäss § 1 aus mehreren Programminhalten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Möglichkeiten: a) Kurse im Rahmen einer Institution der Erwachs
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
rung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde er- teilt Leistungsaufträge mit vierjähriger V , welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordatsbe- hörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven gen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und er- stattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht. 8 511.5 Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
ermitteln; c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schwei- zerischen Oblig Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisa- tionsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Art. 5 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung Bestimmungen Art. 1 Pflicht zur Gründung Art. 2 Zweck der Unternehmung Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag 2. Organisatorische Bestimmungen Art. 4 Verwaltungsrat Art. 5 Geschäftsleitung 3. Errichtung
153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
Kanton Zug 153.717 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt * Vom 27. Juni 2011 (Stan
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird. 6.2. Kündigung der IVSE Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, ver- hältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person un- bestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu icht 1 Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt dokumentieren ihr polizeiliches Handeln in geeigneter Form. § 9 Dienstausübung 1 Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen angehören. 3 Unter dem Vorbehalt anders lautender Konkordatsregelungen gilt für das polizeiliche Handeln das Recht des Einsatzorts. 4 Haften aufgrund der am Einsatzort geltenden Bestimmungen Angehörige

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