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632.1 - Steuergesetz
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zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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(RTVG) vom 24. März 200649)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 196450) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
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423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
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414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.24 Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über d
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231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
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Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
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925.11-A3 - Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 3: Gebührentarif zum Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943)
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(Haupt- sowie Nebenpatent) folgende Gebühren: * a) für den Handel mit Klein- und Grossvieh einschliesslich Pferde: Fr. 200.– b) für den Handel mit Kleinvieh: Fr. 100.– § 2 1 Die Gesundheitsdirektion erhebt
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152.42 - Verordnung über die Aktenführung
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Kanton Zug 152.42 Verordnung über die Aktenführung Vom 20. März 2012 (Stand 1. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 20041), beschlies
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753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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Beteiligung des entsprechenden Gemeinwesens an der Finanzierung abhängig machen. * 3 Die Baudirektion handelt mit den ausserkantonalen Gemeinwesen deren Beteiligung aus. * § 6 Ausweis des Unternehmenserfolgs
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414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
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414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung