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632.1 - Steuergesetz
zulässig. * § 167 Löschung im Handelsregister 1 Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die Teilhabenden sowie Kom- manditärinnen und Kommanditären anteilmässig zugerechnet. 2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund 2 Ausländische juristische Personen sowie nach § 10 Abs. 2 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge- samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
(RTVG) vom 24. März 200649)); 18. Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 196450) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans
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423.311-A1 1 Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug» (Anhang 1: Museumsgut des Kantons Zug) 7 Anhang 1 Museumsgut des Kantons Zug Das aufgeführte Museumsgut befindet sich zurzeit im städtische
414.24 - Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.24 Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über d
231.8 - Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Kanton Zug 231.8 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in
925.11-A3 - Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (Anhang 3: Gebührentarif zum Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943)
(Haupt- sowie Nebenpatent) folgende Gebühren: * a) für den Handel mit Klein- und Grossvieh einschliesslich Pferde: Fr. 200.– b) für den Handel mit Kleinvieh: Fr. 100.– § 2 1 Die Gesundheitsdirektion erhebt
152.42 - Verordnung über die Aktenführung
Kanton Zug 152.42 Verordnung über die Aktenführung Vom 20. März 2012 (Stand 1. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 5 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 29. Januar 20041), beschlies
753.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Beteiligung des entsprechenden Gemeinwesens an der Finanzierung abhängig machen. * 3 Die Baudirektion handelt mit den ausserkantonalen Gemeinwesen deren Beteiligung aus. * § 6 Ausweis des Unternehmenserfolgs
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung

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