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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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erlassen. * § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
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422.1 - Filmgesetz
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Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
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153.731 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
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Kanton Zug 153.731 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Vom 2. Oktober 2009 (Stand 9. November 2019) Die Volksw
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
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cher Rechtsfragen; k) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts; l) Unterbreitung von Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts; m) Behandlung von administrativen Geschäften
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215.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
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Kanton Zug 215.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführu
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Handels- register eingetragenen juristischen Personen hat die Urkundsperson einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der über den Zweck der Ge- sellschaft und die Zeichnungsberechtigung Aufschluss ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs beizubringen. 6 223.2 2 Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen (kei- ner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen 1). 15 223.2 Der Regierungsrat hat am 4. Dezember 1946 das Kreisschreiben an die Einwohnerräte zu Handen der Einwohnerkanzleien betreffend Grundbuch- geschäfte vom 2. Dezember 191214) samt seitherigen
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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ausstellen, ohne die gesetzli- che Bewilligung zu besitzen (Art. 1155 OR). 2 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für das ganze Kantons- gebiet (Art. 1 Abs. 1 und 2 HregV15)) und ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimar- beit14); c) erteilt die im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichende Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren an Lagerhaltende (Art. 482 OR); Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG11)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech- nischen Gegenständen und überwacht deren Verkehr (Art. 10 ff. BG
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511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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Kon- kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. GS 30, 771 1 511.1 Art. 3 Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig . 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung
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661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
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g der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller