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414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
erlassen. * § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und Lehrerschaft; 2. Störung
422.1 - Filmgesetz
Kanton Zug 422.1 Filmgesetz Vom 6. Juli 1972 (Stand 1. Oktober 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), und zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das F
153.731 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit
Kanton Zug 153.731 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Volkswirtschaftsdirektion an das Amt für Wirtschaft und Arbeit Vom 2. Oktober 2009 (Stand 9. November 2019) Die Volksw
154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2026) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
cher Rechtsfragen; k) Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts; l) Unterbreitung von Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts; m) Behandlung von administrativen Geschäften
215.11 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Kanton Zug 215.11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Vom 26. November 1987 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführu
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Handels- register eingetragenen juristischen Personen hat die Urkundsperson einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der über den Zweck der Ge- sellschaft und die Zeichnungsberechtigung Aufschluss ein entsprechender Beschluss des zuständigen Organs beizubringen. 6 223.2 2 Bei den nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen (kei- ner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen 1). 15 223.2 Der Regierungsrat hat am 4. Dezember 1946 das Kreisschreiben an die Einwohnerräte zu Handen der Einwohnerkanzleien betreffend Grundbuch- geschäfte vom 2. Dezember 191214) samt seitherigen
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
ausstellen, ohne die gesetzli- che Bewilligung zu besitzen (Art. 1155 OR). 2 Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für das ganze Kantons- gebiet (Art. 1 Abs. 1 und 2 HregV15)) und ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimar- beit14); c) erteilt die im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichende Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren an Lagerhaltende (Art. 482 OR); Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG11)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech- nischen Gegenständen und überwacht deren Verkehr (Art. 10 ff. BG
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Kon- kordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben. 3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen. GS 30, 771 1 511.1 Art. 3 Amtshilfe 1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig . 2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege. 3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung
661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
g der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller

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