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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Kanton Zug 732.22 Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba * Vom 19. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2025) Die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes für die Bewirtschaftung der Abfälle, gestütz
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Kanton Zug 157.1 Datenschutzgesetz * (DSG) Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), * beschliesst: 1. A
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442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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reyen oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubi- gung förmlich bekleidet, zu Handen des Diozesan-Verbandes. 8 442.2 § 35 1 Die Diozesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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dnung § 14 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: a) Nichteinhalten des Lern- bzw. Praktikumsvertrags und der dazugehö-
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414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen der Schulkommission. Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern
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414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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erlassen. § 2 Verstösse 1 Als Verstösse, die nach den Richtlinien dieser Disziplinarordnung zu be- handeln sind, gelten insbesondere: 1. Nichteinhalten des Lernvertrages und der dazu gehörenden Reglemen-
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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z bilden die vom Interkantonalen Organ Technische Handelshemmnisse gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH3)) verbindlich erklärten
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212.2 - Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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der Aufsichtsbe- hörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. * 3 Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde,
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213.51 - Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
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Kanton Zug 213.51 Verordnung über die Kosten von Kindesschutzmassnahmen * Vom 19. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 307 des Schweizerischen Zivil
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215.56 - Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
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nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12. § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte 1 Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan- hänger, ein Schiff, ein Boot oder