-
Art. 275 SchKG
-
die Beschwerdeführerin aus dem Prepayment Agreement vom 30. März 2012. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine am 23. September 2002 nach britischem Recht gegründete Aktiengesellschaft. Sie verfügt der A. AG und damit nicht eine Zweigniederlassung derselben, sondern deren Tochtergesellschaft. Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin mithin nicht um eine ausländische Zweigniederlassung der in Baar AG zu vollziehen. Indem das Betreibungsamt trotz örtlicher Unzuständigkeit diesen Arrest vollzog, handelt es sich dabei um eine nichtige Verfügung. Die Nichtigkeit dieser Verfügung ist von der II. Besch
-
Art. 426 ff. ZGB
-
Regeste:
– Voraussetzungen, unter denen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung zulässig ist.Aus dem Sachverhalt:
A wurde am 22. November 2013 vom Notfallpsychiate
-
Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO
-
sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid oder eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. Schweizer, a.a.O., S. 28). Dies ist insofern relevant, als prozessleitende Verfügungen nur entsprechende Beweismittel vorsorglich abgenommen worden ist.
2.3 Beim hier angefochtenen Entscheid handelt es sich mithin um einen Zwischenentscheid im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung gegen den die anerbieten kann. Im Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme findet keine Beweiswürdigung statt. Es handelt sich auch entgegen der Insinuation der Gesuchsgegnerin nicht um ein «Obergutachten» im Sinne von
-
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
-
der vorgesetzten Stelle nur dann verzichtet werden, wenn es sich einerseits um eine Übertretung handelt und anderseits im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre (§ 93
-
Art. 21 und Art. 27 RPG, § 35 PBG
-
separaten Erschliessung ihrer Parzellen ab dem Höhenweg eingereicht hätten, sei der Gemeinderat zum Handeln gezwungen worden, da an der gemeinsamen Erschliessung ein öffentliches Interesse bestehe. Die Vo Erschliessung gelange, treffen in dieser Kürze nicht zu. Selbstverständlich ist ein einverständliches Handeln der involvierten Personen von Vorteil, doch entbindet dies den Gemeinderat nicht von seinen eigenen eine gewisse Beständigkeit aufweisen und daher nur aus gewichtigen Gründen geändert werden. Es handelt sich dann um eine Frage der Interessenabwägung, welche nicht nur unter dem Gesichtswinkel von Treu
-
Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
-
seine Gattin vollumfänglich wohnbereit hält, beweist, dass es sich keinesfalls um ein Pseudodomizil handeln kann. Vom Gesuchsteller belegt werden auch die Kontakte seiner Gattin mit der Innenarchitektin, die ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B und die Feststellung der vollen Steuerpflicht. Beim Kanton K. handelt es sich zudem um einen Kanton mit zweifellos vergleichbarer Sensibilität hinsichtlich der «Ausverkaufs»- begründete Vertrauen zählt.
Wie der von der DI mehrfach zitierte Kommentar von Eugen Bucher festhält, handelt es sich beim Wohnsitz um einen generellen Zuordnungsbegriff, weshalb es der Auslegung der speziellen
-
Art. 22 Abs. 1 PRG, § 44 Abs. 1 PBG, § 19 PBG
-
Regeste:
Art. 22 Abs. 1 RPG, § 44 Abs. 1 PBG, § 19 PBG – Liegt eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn ein Gebäude mit Wohnnutzung in eine Kindertagesstätte/Kindergarten mit Primar
-
Vormundschaftsrecht
-
selber, es bleibe im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es noch Aufgabe eines Beirats sein könne, das Handeln der verbeirateten Person zu überpüfen, als diese noch handlungsfähig gewesen sei. Tatsächlich hat
-
Bau- und Planungsrecht
-
«Aufwendungen» jeweils nicht um blosse Planungs- und Projektierungskosten, sondern um Investitionen handeln muss, die baulich in Erscheinung treten, insbesondere getätigte Erschliessungkosten (BGE 125 II 431 Schätzungskommission «nur» von einem Betrag von Fr. 110.-/ m 2 für die Erschliessung ausgegangen wird, handelt es sich dabei für eine private Erschliessung um einen sehr hohen Betrag im Vergleich zu dem von den mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Überbauung hätte gerechnet werden dürfen, zu bejahen. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand von Umständen, die eine Vertrauensposition geschaffen haben, aufgrund
-
Rechtspflege
-
unterscheiden (Arpagaus, Basler Kommentar UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 10 f.; Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014, in: ZR 6/2015 Nr. 45).
3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte eine Übersicht Zürich/Basel/Genf 2007, S. 1744). Sie bezwecken vor allem den Schutz der Parteien vor übereiltem Handeln (Krauskopf, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Der Grundstückkauf, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 239).
3.3 wonach die Slideshows nur durch Eingabe des Pfades angezeigt wurden. Bei den betreffenden Belegen handelt es sich nicht um Screenshots der Website der Gesuchsgegnerin. Es erscheint naheliegend, dass hier