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Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern
Ausgangslage Für die elf Bootsstationierungsanlagen im Kanton Zug bestehen Konzessionen des Amtes für Raumplanung mit verschiedenen Konzessionären. Weil die Anlagen historisch gewachsen sind, präsen
Art. 4 ATSV; Art. 43 Abs. 1 ATSG
Regeste: – Geleistete und rechtlich geschuldete  Unterhaltsbeiträge an im Ausland lebende, unterhaltsberechtigte Ehepartner und Kinder sind bei der Beurteilung der « grossen Härte » als Vorausse
§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
2012, Wirtschaftsdaten kompakt: Thailand). c) Bei den geltend gemachten Unterstützungsleistungen handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, bei denen der Rekurrent die objektive Beweislast bzw. im Fall
Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 AVIG
Beschäftigung ausgeübt hat. Zwar wird verlangt, dass es sich dabei um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln muss, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass jedes Erbringen einer beitragspflichtigen Tätigkeit ging. Zwar verlangt Art. 13 Abs. 1 AVIG, dass es sich dabei um eine beitragspflichtige Tätigkeit handeln muss. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass jedes Erbringen einer beitragspflichtigen (BGE 125 V 475 Erw. 5 a und b, mit etlichen weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Beim rechtlichen Gehör handelt es sich um eine der zentralen Verfahrensgarantien, die in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich
Art. 80 SchKG; Art. 6 OBG
Regeste: – Der Strafbefehl einer Staatsanwaltschaft, mit welchem einer juristischen Person gestützt auf Art. 6 OBG eine Busse auferlegt wurde, stellt einen  Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art.
Bürgerrecht
n auf der Bürgerkanzlei machen musste. Bei der Frage nach Inanspruchnahme von Sozialhilfe handelt es sich um die Frage nach einer für eine Einbürgerung erheblichen Tatsache. Das Bundesgericht hat Verfahrens nicht erkennen können. Darauf kann er sich indes nicht berufen. Bei der Einbürgerung handelt es sich um ein allein vom Bewerber freiwillig eingeleitetes Gesuchsverfahren. Dabei richtet sich
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Regeste: – Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f.
Art. 278 SchKG
erstmals auf eine besondere Betroffenheit beruft, da sie nicht bloss gewöhnliche Drittschuldnerin sei, handelt es sich dabei um ein unechtes Novum, das im Beschwerdeverfahren nach einem Teil der vorzitierten
Beschwerdeverfahren
Regeste: Art. 33 Abs. 4 SchKG – Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten s gemäss Art. 17 f
§ 8 BO der Gemeinde X
Vorwirkung der SIA-Norm 358 (Ausgabe 2010) nach Regel der Baukunde vorliegt. Bei der Vorwirkung handelt es sich um die Beeinflussung der Rechtsanwendung durch einen Rechtsetzungsakt, der im Zeitpunkt der

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